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Darf die Uni eine Studienreise für obligatorisch erklären?

Die Hochschulen sind autonom und haben namentlich das Recht, eigene Studienordnungen zu erlassen. In diesen machen sie Vorgaben für ihre Studiengänge und können namentlich auch festlegen, dass eine Studienreise obligatorisch ist. Zu beachten ist dabei jedoch das Behindertengleichstellungsgesetz.

Die Autonomie der Hochschulen ist verfassungsrechtlich verankert. Eine Hochschule ist damit insbesondere frei in Lehre und Forschung. Die konkrete Ausgestaltung ist den Trägern, nämlich Bund und Kantonen überlassen. Der Bund muss sich dabei auch an das Behindertengleichstellungsgesetz halten. Auf die Kantone ist es im Bildungsbereich nur für die Grundschule uneingeschränkt anwendbar.

Bund und Kantone konkretisieren die Hochschulautonomie

Mit Ausnahme der Eidgenössisch-Technischen Hochschulen (ETH) sind die Universitäten kantonal betrieben und es gelten die entsprechenden kantonalen Hochschulgesetze. Die Autonomie der ETH ist in dem ETH-Gesetz verankert: «Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig», und weiter: «An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit».

Die Kantone als Träger der Universitäten müssen die Hochschulautonomie ebenfalls gewährleisten. In welchem Umfang sie das tun, bleibt allerdings ihnen überlassen. Die Kantone übertragen die Kompetenz, Studienpläne, -reglemente oder –ordnungen zu erlassen, regelmässig einem Organ der Universität: So etwa der Universitätsleitung, dem Universitätsrat oder dem Rektorat.

Der Träger darf zwar betreffend den Inhalt der Studienordnungen gewisse Mindestanforderungen aufstellen. Wohl nicht möglich beziehungsweise verfassungswidrig wären hingegen detaillierte Vorgaben: Ein Träger kann deswegen einer Universität nicht vorschreiben, ob und welche Studienreisen sie in ihren Studiengängen für obligatorisch erklärt.

ETH sind zur Gleichstellung Behinderter verpflichtet

Das Behindertengleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Allerdings hält das Bundesgericht fest, dass dies «in erster Linie mit Bezug auf die Angebote des Bundes gilt». Nur im Bereich der Grundschule gelten die Vorgaben auch für die Kantone. Während die ETH also die Vorgaben auch bei Studienreisen beachten und so etwa Massnahmen ergreifen müssen, damit auch eine Person mit einer Behinderung an der Reise teilnehmen kann, sind die kantonalen Universitäten nicht im gleichen Umfang an die Gleichstellungsgrundsätze gebunden.

Aktualisiert am 28. Juli 2023