Wohnen

Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?

Der Mieter darf auf seinem eigenen Balkon oder in seinem Privatgarten ein Trampolin aufstellen. Hingegen darf die Vermieterin verbieten, dass der Mieter in einem Gemeinschaftsgarten ein Trampolin aufstellt. Nicht zu vergessen sind zudem die Haftungsfragen, sollte es zu einem Unfall kommen.

Was der Mieter auf seinem eigenen Balkon oder seinem zur alleinigen Nutzung gemieteten Garten aufstellt, ist ihm überlassen, solange er Rücksicht auf die anderen Mietparteien und Nachbarinnen nimmt. In gemeinschaftlich genutzten Gärten darf die Vermieterin Trampoline verbieten. Bei einem Unfall haftet in der Regel die Eigentümerin. Ist das Trampolin nicht fest verankert, haftet sie nur bei Verschulden.

Mieter darf Trampolin aufstellen

Stellt der Mieter sein Trampolin in seinem privaten Bereich auf, so darf die Vermieterin dies grundsätzlich nicht verbieten. Der Mieter, seine Kinder und seine Gäste dürfen das Trampolin jedoch nicht jederzeit und auf jede erdenkliche Weise nutzen. So können sich die anderen Mietparteien oder die Nachbarinnen erfolgreich wehren, wenn das Trampolin in Dauerbetrieb ist oder ihre Mittags- und Nachtruhe gestört ist. Auch wenn das Springen auf dem Trampolin zu Erschütterungen in den unteren Wohnungen führt, müssen das die Bewohner nicht einfach so hinnehmen. (Siehe auch: «Ist Fussballspielen im Garten ein Kündigungsgrund?»)

Ganz verbieten darf die Vermieterin das Aufstellen eines Trampolins auf Flächen, welche der allgemeinen Nutzung durch die Mietparteien dienen.

Bei fest installiertem Trampolin haftet Eigentümerin

Ein fest verankertes Trampolin ist ein «Werk». Bei einem Unfall haftet in aller Regel die Eigentümerin, unabhängig vom Verschulden. Zwar haftet sie nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch. Allerdings muss sie bei Kindern mit einem zweckwidrigen Verhalten rechnen, so etwa, dass sie entgegen den Regeln der Herstellerin gleichzeitig mit anderen Kindern auf dem Trampolin hüpfen.

Nicht in jedem Fall damit rechnen muss die Eigentümerin, dass ein Kind unbefugterweise das Trampolin nutzt. Hat sie den Zugang zu ihrem privaten Garten oder ihrer Terrasse abgeschlossen oder das Trampolin selbst auf eine geeignete Weise gesichert, wird sie bei einem Unfall in aller Regel nicht haften.

Warnschild entbindet nicht von der Haftung

Argumentiert die Werkeigentümerin, dass Eltern für ihre Kinder haften, wird sie damit nicht weit kommen. Ebenso wenig nützt ihr ein Schild, wonach sie jegliche Haftung ausschliesst.

Ein solches Schild nützt auch bei einem nicht fest verankerten Trampolin kaum, allerdings ist die Haftung hier weniger streng. Die Eigentümerin des Trampolins haftet nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. So beispielsweise, wenn sie wusste, dass das Trampolin defekt ist, es aber gleichwohl stehen und unbeaufsichtigt gelassen hat.

Aktualisiert am 28. Juni 2023