Wohnen

Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?

Ja, falls Sie dies im Gemeinschaftsgarten tun wollen. Auf Ihrer Terrasse oder in Ihrer Wohnung hingegen können Sie grundsätzlich ein Trampolin aufstellen und nutzen.

Die Vermieterin kann für den Gemeinschaftsgarten Regeln aufstellen und so insbesondere festhalten, dass Sie keine Geräte dort aufstellen dürfen.

Strenge Werkeigentümerhaftung

Ist Ihre Vermieterin mit dem Trampolin im Gemeinschaftsgarten einverstanden, sollten Sie das Trampolin in Ihrem eigenen Interesse korrekt sichern, insbesondere wenn Sie das Trampolin fest im Boden verankern: Ein fest verankertes Trampolin stellt ein Werk dar. Passiert nun auf dem Trampolin ein Unfall, haften grundsätzlich Sie als Werkeigentümerin. Sie haben den Schaden zu ersetzen, den dieses «infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung» verursacht.

Zwar haften Sie nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch, bei einem Trampolin also nur, wenn sich die Kinder an die Regeln der Herstellerin halten, so beispielsweise an die Vorschrift, dass nicht mehrere Kinder gleichzeitig auf dem Trampolin springen dürfen. Nun müssen Sie aber als Werkeigentümerin bei Kindern mit einem zweckwidrigen Verhalten rechnen und können sich entsprechend hier bei einem Unfall nur schwer der Haftung entziehen.

Warnschild entbindet nicht von der Haftung

Sie müssen sicher stellen, dass kein Kind unbeaufsichtigt auf dem Trampolin springen kann, beispielsweise durch ein Abschliessen des Sicherheitsnetzes. Möchten beispielsweise Nachbarskinder auf Ihrem Trampolin springen, sind Sie dafür verantwortlich, dass die Kinder das Trampolin bestimmungsgemäss nutzen. Der Haftung entziehen können Sie sich weder mit dem Argument, dass Eltern für ihre Kinder haften noch mit einem Schild, wonach Sie jede Haftung ablehnen.

Ein solches Schild nützt Ihnen auch bei einem nicht fest verankerten Trampolin kaum, allerdings ist die Haftung hier weniger streng und Sie haften nur, wenn Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. So beispielsweise wenn Sie wussten, dass das Trampolin defekt ist, es aber gleichwohl stehen und unbeaufsichtigt gelassen haben.

Pflicht zur Rücksichtnahme

Stellen Sie Ihr Trampolin auf Ihrer Terrasse oder in Ihrer Wohnung auf, so darf Ihnen Ihre Vermieterin dies grundsätzlich nicht verbieten. Im Falle eines Trampolins gilt es jedoch gerade in Ihrer Wohnung, Rücksicht auf die anderen Mietparteien und die Nachbarinnen zu nehmen: Ihre Nachbarin aus der Wohnung unter Ihnen muss nicht akzeptieren, dass das Trampolin in Ihrer Wohnung in Dauergebrauch ist. Ist die Störung durch das Springen auf dem Trampolin übermässig, muss die Vermieterin eingreifen, damit der gebrauchstaugliche Zustand der Nachbarswohnung erhalten bleibt.