Wohnen

Ist Fussballspielen im Garten ein Kündigungsgrund?

Wegen eines lärmigen Fussballspiels Ihrer Kinder darf Ihnen Ihre Vermieterin in aller Regel nicht kündigen. Sie und Ihre Kinder müssen gleichwohl auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Dies insbesondere, indem Sie sich an die Ruhezeiten halten. Tun sie dies, ist eine Kündigung wegen Ihrer lebhaften Kinder missbräuchlich.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Wohnzonen offensichtlich auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt. Kinder dürfen deswegen in einem Wohnquartier draussen Fussball spielen und dabei auch Lärm machen, solange sie sich namentlich an die Mittags- und Abendruhe halten. Kündigt die Vermieterin die Wohnung dennoch mit dem Hinweis auf den Kinderlärm, ist die Kündigung missbräuchlich.

Kinderlärm ist erlaubt

Kinder dürfen auch in einer Wohnzone Lärm machen. Die Vermieterin kann dies auch in der Hausordnung nicht anders regeln. Steht in der Hausordnung also, dass Kinder Lärm zu unterlassen haben, können Sie das getrost vergessen.

Mittags- und Abendruhe beachten

Genauso wie Ihre Nachbarn Ihre Kinder tolerieren müssen, müssen Sie jedoch auf die anderen Mietparteien sowie auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Einen Gesetzesartikel, der diese Rücksicht genau definiert, werden Sie vergeblich suchen. Immerhin gibt in der Regel die lokale Polizeiverordnung einen ersten Anhaltspunkt, zu welchen Zeitpunkt die Kinder vielleicht besser nicht ein lokales Fussballturnier im Garten veranstalten: In der Regel gilt eine Nachtruhe ab 22.00. Spielt Ihre Tochter beispielsweise vor 22.00 Fussball, dies nur jeweils für wenige Stunden und benutzt sie keine Hauswände als Tor, müssen die anderen Parteien das wohl tolerieren. Neben der Abendruhe ist auch die Mittagsruhe zwischen 12 und 13 Uhr zu beachten.

Kündigung innerhalb der Frist anfechten

Kündigt Ihnen Ihre Vermieterin mit dem Hinweis auf den Kinderlärm, können Sie gegen die Kündigung vorgehen. Nach Empfang der Kündigung müssen Sie die Kündigung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Haben Sie sich an die Regeln namentlich zur gegenseitigen Rücksichtnahme gehalten, wird Ihre Vermieterin mit der Kündigung weder vor der Schlichtungsstelle noch vor dem Gericht durchkommen. Eben weil Wohnzonen auch für Kinder da sind.

Aktualisiert am 28. Juli 2022