Unterwegs
Darf eine Kandidatin Wahlflyer im SBB-Bahnhof verteilen?

Ja, weil es sich bei den SBB-Bahnhöfen um öffentliche Orte handelt.
Das Verteilen von Wahlflyern ist durch das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Dabei darf die Kandidatin öffentlichen Raum in Anspruch nehmen, wobei ein SBB-Bahnhof gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein solcher öffentlicher Raum ist.
SBB ist an Grundrechte gebunden
Die SBB ist für die Bereitstellung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs verantwortlich und übernimmt damit eine staatliche Aufgabe. In dieser ist sie an die Grundrechte gebunden und muss zu deren Verwirklichung beitragen. Einschränken darf die SBB das Grundrecht der freien Meinungsäusserung nur unter bestimmten Voraussetzungen. So darf sie namentlich nicht generell Verteilaktionen verbieten, weil diese politisch heikel sein könnten – damit würde sie gegen das Zensurverbot verstossen.
Intensive Nutzung nur bedingt erlaubt
Die SBB ist aber laut Bundesgericht für «das reibungslose Funktionieren des Bahnhofs» verantwortlich. Entsprechend muss sie zwar Flyer-Verteilaktionen erlauben, dies aber nur, sofern «genügende Kapazitäten» dafür vorhanden sind. Die SBB darf also einer Kandidatin verbieten, an bestimmten neuralgischen Orten im Bahnhof Flyer zu verteilen, um den reibungslosen Ablauf der Pendlerströme zu gewährleisten.