Unterwegs

Darf eine Kandidatin Wahlflyer im SBB-Bahnhof verteilen?

Verteilaktionen im Bahnhof sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie den Betrieb des Bahnhofs nicht stören.

Ein SBB – Bahnhof ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein öffentlicher Raum. In dem öffentlichen Raum ist das Verteilen von Wahlflyern durch das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Dabei darf die SBB jedoch Vorgaben machen, namentlich damit die Pendlerströme ungehindert fliessen können.

SBB ist an Grundrechte gebunden

Die SBB bezwecken unter anderem, die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs bereitzustellen womit sie eine staatliche Aufgabe übernimmt. In dieser ist sie an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. So darf sie namentlich nicht generell Verteilaktionen verbieten, weil diese politisch heikel sein könnten – damit würde sie gegen das Zensurverbot verstossen.

Verteilaktionen dürfen Pendlerströme nicht stören

Laut Bundesgericht sind die SBB für «das reibungslose Funktionieren des Bahnhofs» verantwortlich. Entsprechend müssen die SBB zwar Flyer-Verteilaktionen erlauben, dies aber nur, sofern «genügende Kapazitäten» dafür vorhanden sind. Will eine Kandidatin an einem bestimmten neuralgischen Ort im Bahnhof ihre Flyer verteilen, darf das die SBB verbieten, sofern sie nur so den reibungslosen Ablauf der Pendlerströme gewährleisten kann.

Unter bestimmten Umständen kann das Verteilen von Flyern einen so genannten «gesteigerten Gemeingebrauch» darstellen (Siehe auch: «Darf ich das Trottoir im Quartier mit Blumen verschönern?»). Auch dieser ist grundsätzlich erlaubt, jedoch bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa denkbar, wenn die SBB nur dadurch die verschiedenen Interessen koordinieren kann. Verteilen einzelne Personen Flyer ohne die Pendler systematisch in Gespräche zu verwickeln, ist eher von einem nicht bewilligungspflichtigen Gemeingebrauch auszugehen.

In der Praxis haben die SBB an den grössten Bahnhöfen «bewilligungsfreie Promotionsplätze» eingerichtet, auf welchen während 20 Minuten Verteilaktionen stattfinden dürfen. An allen anderen Orten verlangen die SBB nach wie vor eine Bewilligung.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023