Unterwegs

Darf ich das Trottoir im Quartier mit Blumen verschönern?

Das ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden und hängt davon ab, ob und welcher so genannte «gesteigerter Gemeingebrauch» bewilligungspflichtig ist.

Kanton und Gemeinden sind in der Regelung der Nutzung von Trottoirs weitgehend frei, so lange sie dabei rechtsgleich und willkürfrei vorgehen.

Urban Gardening als gesteigerter Gemeingebrauch

Als «gesteigerter Gemeingebrauch» gilt jede Nutzung des öffentlichen Grundes, welche nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist: Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall, «wenn eine Nutzung ihrer Natur oder Intensität nach den Rahmen des Üblichen übersteigt, nicht mehr der bestimmungsgemässen Verwendung entspricht, den rechtmässigen Gebrauch durch andere Benützer beeinträchtigt und somit nicht mehr gemeinverträglich ist». In diesem Sinne hat das Bundesgericht beispielsweise kommunale Bewilligungspflichten für Werbeaktionen, das Aufstellen eines Informationsstandes oder Kundgebungen gestützt.

Gemeinde kann Urban Gardening regulieren

Ist nun Urban Gardening in den kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen verboten, ist es nicht bestimmungsgemäss und Sie dürfen keine Blumentöpfe auf das Trottoir stellen.

Ist Urban Gardening nicht verboten, dürfen Sie gleichwohl nicht nach Lust und Laune gärtnern oder das Trottoir mit Blumentöpfen möblieren – denn gemeinverträglich muss die Nutzung auch dann sein, wenn sie nicht verboten ist. Oftmals ist deswegen eine ortspolizeiliche Bewilligung notwendig: Mit dieser Bewilligung koordiniert das Gemeinwesen insbesondere die verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Grundes. An der Bewilligung scheitern dürften Sie etwa, wenn Sie das Trottoir mit Blumentöpfen geradezu zupflastern. Dies ist nicht gemeinverträglich, müsste doch eine Fussgängerin deswegen auf die Strasse ausweichen.