Arbeiten

Darf ich an einem hohen religiösen Feiertag frei nehmen?

Ja, aber Sie müssen den freien Tag grundsätzlich nacharbeiten.

Die folgenden Ausführungen gelten insbesondere, wenn das Arbeitsgesetz auf Ihren Betrieb anwendbar ist. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen oder auch etwa in der Landwirtschaft gelten die entsprechenden reglementarischen oder vertraglichen Bedingungen.

Nur ein eidgenössischer Feiertag

Lediglich der Bundesfeiertag am 1. August ist ein eidgenössischer Feiertag. Die Kantone können bis zu acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen sowie zusätzliche arbeitsfreie Tage bestimmen. Ist Ihr religiöser Feiertag vom Kanton nicht als Feiertag oder arbeitsfreier Tag anerkannt, haben Sie gleichwohl das Recht, an diesem Tag die Arbeit auszusetzen.

Nicht anerkannte Feiertage

Begehen Sie einen vom Kanton nicht anerkannten Feiertag, dürfen Sie die Arbeit aussetzen. Sie müssen dies Ihrer Arbeitgeberin jedoch mindestens drei Tage im Voraus ankündigen. Die so ausgefallene Arbeitszeit müssen Sie nachholen. Ihre Arbeitgeberin darf «innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen.» Sie kann dabei den Ausgleich an einem arbeitsfreien Tag oder Halbtag vorsehen oder bis zu zwei Stunden Mehrarbeit am Tag anordnen.

Religiöse Feiern

Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen auf Ihren Wunsch hin nach Möglichkeit frei geben, wenn Sie eine religiöse Feier besuchen möchten. Sind Sie im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn beschäftigt, zieht Ihnen die Arbeitgeberin keinen Lohn ab. Einen Lohnanspruch haben Sie aber für diese Zeit nur dann, wenn dieser vertraglich verankert ist. Falls Sie die Feier während einer Arbeitspause besuchen können, haben Sie keinen Anspruch auf zusätzliche freie Zeit.