Arbeiten

Darf ich an einem hohen religiösen Feiertag frei nehmen?

Auch wenn ein religiöser Feiertag nicht als offizieller Feiertag anerkannt ist, darf ein Arbeitnehmer an diesem Tag frei nehmen. Er hat für diesen Tag jedoch keinen Anspruch auf Lohn.

In der Schweiz gibt es mit dem 1. August nur einen eidgenössischen Feiertag, den das Arbeitsrecht gleich behandelt wie einen Sonntag. Die Kantone können bis zu acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen sowie zusätzliche arbeitsfreie Tage bestimmen. Gilt der betreffende Feiertag im zuständigen Kanton nicht als arbeitsfreier Tag, hat der Arbeitgeber gleichwohl das Recht, die Arbeit auszusetzen oder während der Arbeitszeit an der religiösen Feier teilzunehmen. Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer jedoch für diese Zeit keinen Lohn zahlen, ausser sie hätte dies vertraglich zugesichert.

Aufgepasst: Diese Regelungen gelten nur, wenn das Arbeitsgesetz auf den Betrieb anwendbar ist. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen oder auch etwa in der Landwirtschaft gelten die entsprechenden reglementarischen oder vertraglichen Bedingungen.

Arbeitnehmer darf an religiösem Feiertag frei nehmen

Auch wenn der betreffende Kanton den religiösen Feiertag nicht anerkennt, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit auszusetzen. Er muss seine Abwesenheit mindestens 3 Tage im Voraus anzeigen.

Ebenso muss die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit für den Besuch von religiösen Feiern die erforderliche Zeit freigeben. Kann der Arbeitnehmer die Feier während einer Arbeitspause besuchen, hat er keinen Anspruch auf zusätzliche freie Zeit. (Siehe auch: «Muss mir der Chef für die Uni-Prüfungen frei geben?»)

Kein Lohnanspruch bei nicht anerkannten Feiertagen

Der Arbeitnehmer muss zwar an einem für ihn wichtigen und hohen religiösen Feiertag nicht zur Arbeit erscheinen, er hat aber für diese Zeit keinen Lohnanspruch und muss die verpasste Zeit entsprechend nacharbeiten. Die Arbeitgeberin darf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit anordnen. Konkret darf sie «innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen». Sie kann dabei den Ausgleich an einem arbeitsfreien Tag oder Halbtag vorsehen oder bis zu zwei Stunden Mehrarbeit am Tag anordnen.

Aktualisiert am 11. April 2024