Arbeiten

Darf ich ein Familienmitglied anstellen?

Ein Chef darf Familienmitglieder anstellen. In der Regel gelten dabei dieselben obligationen- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Eine privatrechtliche Arbeitgeberin ist in der Regel frei darin, auch Personen aus der eigenen Familie zu beschäftigen. Beschäftigt eine Arbeitgeberin ein Familienmitglied, gelten für dieses Arbeitsverhältnis grundsätzlich dieselben obligationen- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. (Siehe auch: «Ist ein Freundschaftsdienst Schwarzarbeit?»)

Anstellung von Familienmitgliedern ist zulässig

Im Privatrecht gilt eine weitgehende Vertragsfreiheit. Möchte eine Arbeitgeberin Familienmitglieder anstellen, darf sie das. Ist ein Familienmitglied einmal angestellt, darf die Arbeitgeberin ihn aus rechtlicher Sicht auch bevorzugen: Sie hat zwar eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten, darf aber laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch «unsachliche und willkürliche» Entscheide treffen.

Arbeit im Familienbetrieb ist in der Regel zu entlöhnen

Wer als Familienmitglied in die Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden ist, gilt als erwerbstätig. Die Tätigkeit ist zu entlöhnen und auf dem Lohn sind die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben zu entrichten. Für Jugendliche und Personen, die bereits das Referenzalter erreicht haben und im Familienbetrieb arbeiten, gelten Sondervorschriften. Namentlich müssen diese nur auf ihrem Bar-, aber nicht auch auf dem Naturallohn Beiträge entrichten. (Siehe auch: «Was muss ich beachten, wenn ich ehrenamtlich im Brockenhaus arbeite?»)

Nicht als erwerbstätig gilt, wer im Familienbetrieb freiwillig aushilft, ohne ein Einkommen erzielen zu wollen. Ebenfalls gilt nicht als erwerbstätig, wer seinen Ehegatten im Rahmen des Unterhalts der Familie unterstützt. Hier schreibt das ZGB vor, dass die Ehegatten «gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie» sorgen. Dabei verständigen sie «sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet», wobei dieser Beitrag namentlich in der «Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern» bestehen kann. Sobald dieser Beitrag jedoch über die übliche Unterstützung hinausgeht, hat der «mithelfende» Partner Anspruch auf eine Entlöhnung und ist je nach Höhe des Jahreslohnes sozialversicherungsbeitragspflichtig.