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Ist ein Freundschaftsdienst Schwarzarbeit?
Ein tatsächlich nicht auf ein Einkommen gerichteter Freundschaftsdienst ist keine meldepflichtige Erwerbstätigkeit.
Will ein Freund einem anderen hauptsächlich einen Gefallen erweisen, handelt es sich bei der Tätigkeit um einen Freundschaftsdienst. Geht es ihm aber tatsächlich darum, ein Einkommen zu erzielen, sprengt dies den Rahmen eines Freundschaftsdienstes und der faktische Arbeitgeber muss ihn bei der Ausgleichskasse anmelden.
Ausnahmen gibt es hier für Personen bis 25 und für bereits Pensionierte.
Wer mit Arbeit Einkommen erzielen will, ist erwerbstätig
Arbeitet eine Person für jemanden, um ein Einkommen zu erzielen, muss die Arbeitgeberin ihn bei der Ausgleichskasse anmelden – unabhängig davon, ob die beiden befreundet sind oder nicht.
Das Bundesgericht definiert in ständiger Rechtsprechung die Erwerbstätigkeit als «Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (…), mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll». Ein weiteres wesentliches Merkmal ist zudem «eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung». Je regelmässiger Ihr Freund für Sie in einer Weise tätig wird, für welche Dritte ein Entgelt verlangen würden, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass er tatsächlich erwerbstätig ist und Sie ihn bei der Ausgleichskasse anmelden müssen.
Beim Freundschaftsdienst geht es darum, hilfsbereit zu sein
Erledigt hingegen ein Freund oder ein Verwandter aus reiner Hilfsbereitschaft etwas für eine andere Person und erwartet auch keine Gegenleistung, handelt es sich um einen Freundschaftsdienst. Diesen muss die vom Freundschaftsdienst profitierende Person auch dann nicht bei der Ausgleichskasse melden, wenn sie einen Betrag zu Portokasse beisteuert. Der Freund ist dann aber auch nicht über diese Person unfallversichert, wie das Bundesgericht festhält: «Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen anderen tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird». (siehe auch: «Birnenernte in Nachbars Garten - von der Leiter gestürzt. Wer zahlt?»)
Sonderregeln für Junge und Pensionierte
Für Junge und Pensionierte gelten weniger strikte Meldepflichten. Erbringt eine junge Person bis 25 eine Dienstleistung zwar nicht kostenlos, verdient aber nur maximal 750 CHF / Jahr, muss die Arbeitgeberin sie nur anmelden, sofern sie das wünscht. Eine bereits pensionierte Person profitiert von einem Freibetrag von 1 400 CHF / Monat beziehungsweise 16 800 CHF / Jahr, auf den sie keine AHV/IV/EO-Beiträge und keine Familienzulagen entrichten muss.
Aktualisiert am 10. März 2026