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Darf ich mein Kind ein Jahr später in den Kindergarten schicken?

Wann Ihr Kind eingeschult wird, hängt massgeblich davon ab, wo Ihre Familie wohnt.

Die Bundesverfassung verpflichtet die Kantone zwar, namentlich das Schuleintrittsalter zu harmonisieren. So legt das seit 2009 geltende HarmoS-Konkordat das Schuleintrittsalter beim vollendeten 4. Altersjahr fest. Zum einen sind aber nicht alle Kantone dem Konkordat beigetreten, zum anderen regeln auch die HarmoS-Kantone die Rückstellung unterschiedlich.

Schuleintrittsalter nicht überall gleich

Die meisten Kantone sind dem HarmoS-Konkordat beigetreten. Dieses bestimmt, dass der Kindergarten zwei Jahre dauert und die Schüler mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult werden, mit Stichtag 31. Juli.

Einige wenige Kantone haben den Beitritt zum Konkordat gar nicht erst beantragt oder in der Volksabstimmung abgelehnt. Von diesen haben einige Kantone auch einen eigenen Weg gewählt, was das Schuleintrittsalter angeht. So etwa Graubünden welches kein Kindergartenobligatorium kennt. In weiteren Kantonen wie Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug ist nur ein Kindergartenjahr obligatorisch.

Kantone unterschiedlich streng bei der Rückstellung

Je nach Kanton und teilweise auch abhängig von der Gemeinde reicht ein Gesuch der Eltern, um ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten schicken zu können. In anderen Kantonen wiederum müssen die Eltern ihr Rückstellungsgesuch begründen und teilweise auch einen Arztbericht beilegen. Die zuständigen Stellen können das Gesuch dann gutheissen – aber eben auch ablehnen.

Reduziertes Pensum im ersten Kindergartenjahr

Je nach Kanton besteht noch eine weitere Möglichkeit eines sanften Einstiegs in die Schulzeit, indem Ihr Kind nämlich das ersten Kindergartenjahr mit einem reduzierten Pensum absolvieren kann.