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Darf mein Chef im Dienstwagen einen GPS-Tracker installieren?

Die Arbeitgeberin darf Dienstwagen mit GPS-Trackern ausstatten, etwa um die Arbeitszeit punktuell zu kontrollieren. Auch mit einem Ortungsgerät darf sie aber ihre Angestellten nicht systematisch überwachen.

Sowohl das Arbeits- als auch das Datenschutzgesetz verbieten es der Arbeitgeberin, einen Arbeitnehmer ohne Rechtfertigungsgrund zu überwachen. Die Überwachung des Arbeitnehmers ist unzulässig, sofern die Arbeitgeberin das Verhalten ihres Arbeitnehmers systematisch kontrolliert. Datenschutzrechtlich ist eine Überwachung nur dann zulässig, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer darüber informiert und der Arbeitnehmer eingewilligt hat.

Arbeitgeberin darf nicht systematisch überwachen

Eine Arbeitgeberin hat die Persönlichkeit ihres Angestellten zu schützen. Seine Daten darf sie nur bearbeiten, soweit diese «dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind». Die Arbeitgeberin darf also nicht sämtliche Dienstwagen systematisch mit GPS-Trackern versehen, ohne dafür einen guten Grund zu haben. Ein solcher Grund kann etwa darin liegen, dass die Arbeitgeberin das Tracking aus Organisations- und Planungsgründen benötigt oder um die Sicherheit ihrer Angestellten zu gewährleisten. Unter diesen Voraussetzungen erachtet das Bundesgericht ein GPS-Tracking als grundsätzlich zulässig.

Unzulässig wäre es hingegen, wenn die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmer über das GPS-Tracking systematisch und ohne Grund überwacht. So ist etwa ein Tracking privater Fahrten nicht erlaubt. (Siehe auch: «Darf ich während der Arbeitszeit im Internet privat etwas kaufen?»)

Aufgepasst: Das Obligationenrecht wie auch das Arbeitsgesetz sind nicht auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar. Namentlich können für öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge andere Vorschriften gelten.

Heimliches GPS Tracking auch im Dienstwagen nicht erlaubt

Anders als das Arbeitsgesetz gilt das Datenschutzgesetz unabhängig davon, ob es sich um eine privat- oder öffentlichrechtliche Arbeitgeberin handelt.

Bevor die Arbeitgeberin einen GPS-Tracker einsetzt, muss sie die Einwilligung ihres Arbeitnehmers einholen. Sie muss dem Arbeitnehmer auf Wunsch jederzeit Auskunft über die gesammelten Daten geben. Er hat namentlich ein Anrecht darauf zu wissen, welche Personendaten die Arbeitgeberin gesammelt hat, wofür sie diese bearbeitet oder wie lange sie die Informationen aufbewahrt.

Siehe auch: «Darf die Arbeitgeberin nach Zufallsprinzip Taschen kontrollieren?»