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Darf die Arbeitgeberin nach Zufallsprinzip Taschen kontrollieren?

Die Arbeitgeberin darf Massnahmen ergreifen, um Mitarbeiter an Diebstählen zu hindern. Zufallskontrollen sind grundsätzlich erlaubt, da sie damit keine Mitarbeiter diskriminiert. Nicht zulässig sind Zwangsmassnahmen oder heimliche Kontrollen.

Eine Arbeitgeberin darf die Taschen ihrer Mitarbeiter kontrollieren, sofern sie die Verhältnismässigkeit wahrt und keine Mitarbeiter diskriminiert. In keinem Fall darf aber eine private Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter zwingen, den Inhalt seiner Tasche offen zu legen.

Taschenkontrolle darf Persönlichkeitsrechte nicht verletzen

Es ist ein legitimes Interesse einer Arbeitgeberin, zu verhindern, dass ihre Mitarbeiter Diebstähle begehen. So hatte das Bundesgericht beispielsweise die fristlose Entlassung einer Mitarbeiterin gestützt, bei deren Taschenkontrolle die Arbeitgeberin unbezahlte Waren entdeckt hatte.

Taschenkontrollen greifen jedoch in die Privatsphäre ein und müssen wie jede andere Kontrollmassnahme verhältnismässig sein. Sie dürfen zudem keine Mitarbeiter diskriminieren. Schliesslich muss die Arbeitgeberin auch die Persönlichkeit des Arbeitnehmers respektieren.

Eine Taschenkontrolle nach Zufallsprinzip kann diese Voraussetzungen erfüllen. Denn mit diesem Prinzip gewährleistet die Arbeitgeberin, dass sie keine Mitarbeiter diskriminiert. Führt die Arbeitgeberin sie bewusst vor den Augen aller Arbeitskollegen durchführt, wäre sie hingegen problematisch.

Arbeitgeberin kann Kontrollen regeln

Sind die Kontrollen vertraglich oder reglementarisch festgelegt und hat der Mitarbeiter den Regelungen zugestimmt, darf die Arbeitgeberin gemäss diesen Vorgaben Taschenkontrollen durchführen. Ohne vertragliche oder reglementarische Regelung darf die Arbeitgeberin nur Taschenkontrollen durchführen, wenn sie einen konkreten Verdacht hat.

Zwang, Tasche zu öffnen, ist nicht erlaubt

Selbst wenn aber die Arbeitgeberin die arbeitsrechtlichen Vorgaben einhält und damit die Taschenkontrolle nach Zufallsprinzip zulässig ist: In keinem Fall darf die Arbeitgeberin den Mitarbeiter zwingen, den Inhalt seiner Tasche offen zu legen. Ebenso ist es der Arbeitgeberin nicht erlaubt, die Taschen heimlich zu kontrollieren. (Siehe auch: «Darf die Kinobetreiberin Taschenkontrollen durchführen?»)

Aktualisiert am 26. Januar 2023