Unterwegs

Darf mein Lehrbetrieb verlangen, dass ich die Fahrprüfung mache?

Ja, sofern die entsprechende Bildungsverordnung dies voraussetzt oder der Lehrbetrieb die entsprechende Vorgabe im Lehrvertrag macht.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlässt die Bildungsverordnungen. Diese regeln unter anderem den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung, die Ziele und Anforderungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung sowie den Umfang der Bildungsinhalte.

Führerscheinerfordernis in der Bildungsverordnung

Die Bildungsverordnungen können festhalten, dass ein bestimmter Führerausweis für den erfolgreichen Abschluss der Lehre notwendig ist. Beispielsweise kann ein künftiger Logistiker EFZ nur an die Abschlussprüfung, wenn er den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B erworben hat. Auch eine Motorradmechanikerin muss während der Lehre den Führerausweis für die höchste Motorradkategorie erlangen, eine Kleinmotor- und Fahrradmechanikerin jenen der Kategorie A1. Teilweise hält die entsprechende Bildungsverordnung fest, dass der Lehrbetrieb die Kosten der Fahrstunden und der Fahrprüfung übernimmt, so beispielsweise bei dem Strassentransportfachmann EFZ.

Führerscheinerfordernis im Lehrvertrag

Auch der – zwingend schriftliche – Lehrvertrag kann grundsätzlich die Pflicht zum Erwerb des Führerausweises vorsehen. So schreiben beispielsweise Lehrverträge im Bereich der Landwirtschaft vor, dass der Lernende vor Beginn der Lehre den Führerausweis für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge erwirbt. Allerdings kann der Lehrbetrieb dies nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden: Er muss den unterzeichneten Lehrvertrag der kantonalen Behörde vor Beginn der Lehre zur Genehmigung einreichen.

Konsequenzen bei Nichtbestehen

Die Bildungsverordnungen können Konsequenzen bei Nichtbestehen der Fahrprüfung vorsehen. Als Beispiel dient der Strassentransportfachmann EFZ: Besteht dieser die praktische Führerprüfung nicht, so hat die Berufsbildnerin das zuständige kantonale Berufsbildungsamt zu informieren. Im Anschluss ist der Lehrvertrag aufzulösen.