Familie

Darf meine Tochter entscheiden, bei wem sie leben will?

Nein, aber im Verfahren vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ist sie anzuhören und ihre Wünsche sind zu berücksichtigen, sofern diese dem Kindeswohl dienen.

Die in der Schweiz seit 1997 geltende UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten dafür zu sorgen, dass Kinder sich zu ihren eigenen Angelegenheiten frei äussern dürfen und dass die zuständigen Behörden die Meinung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife angemessen berücksichtigen. Ihre Tochter ist also in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren, aber auch in einem Kindesschutzverfahren, anzuhören, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Bereits kleine Kinder sind anzuhören

Gesetzlich nicht festgelegt ist, ab welchem Alter das Kind im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anzuhören ist. Ebenso ist es für die Anhörung nicht notwendig, dass das Kind urteilsfähig ist. Das Bundesgericht geht «im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Indes ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich je nach konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht.»

Ihre Tochter hat also das Recht, im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu erklären, wo sie wohnen will. Den Entscheid jedoch trifft das Gericht oder die KESB, wobei hier das Kindeswohl massgeblich ist.

Auszug gegen den Willen der Eltern

Grundsätzlich bestimmen Sie als sorgeberechtigte Eltern, wo Ihre Tochter wohnt. Ihre minderjährige Tochter kann also nicht aus einer Laune heraus ausziehen. Geht es allerdings um mehr als eine Laune und ist Ihre Tochter der Ansicht, dass ihr das Zusammenleben mit Ihnen nicht mehr zumutbar ist, kann sie sich an die KESB wenden. Diese trifft, falls notwendig, geeignete Schutzmassnahmen. Erachtet die KESB die aktuelle Wohnsituation als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, kann sie festlegen, dass Ihre Tochter an einem anderen Ort wohnen soll. (vgl. auch «Darf ich meinen Sohn während der Lehre aus der Wohnung werfen?.