Wohnen

Darf ich meinen Sohn während der Lehre aus der Wohnung werfen?

Sofern er noch minderjährig ist, nein. Als Eltern sind Sie mindestens bis zur Volljährigkeit Ihres Sohnes zur Leistung des Unterhalts verpflichtet.

Sie müssen dabei den Unterhalt durch «Pflege, Erziehung und Geldzahlung» leisten. Zu diesem Unterhalt gehört auch eine Wohnung. In der Regel bedeutet dies, dass Ihr Sohn bei Ihnen wohnt.

Unterhaltspflicht auch bei Auszug

Ist das Verhältnis zu Ihrem minderjährigen Sohn jedoch so gestört, dass für Sie ein weiteres Zusammenleben nicht mehr tragbar ist, können Sie sich an die KESB wenden. Auf Ihr Begehren hin kann die KESB ihren Sohn in angemessener Weise woanders unterbringen. Die Kosten für diese Massnahme müssen Sie übernehmen, wobei allenfalls auch Ihr Sohn etwas beitragen muss.

Kostgeld

Ist Ihr Sohn in der Lehre, verdient er seinen eigenen Lohn. Von diesem muss er allenfalls etwas abgeben: Sie als Eltern sind nämlich in dem Masse von der Unterhaltspflicht befreit, als Ihrem Sohn zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten.

Eltern bestimmen Aufenthaltsort..

Was nun aber, wenn nicht Sie Ihren Sohn rauswerfen möchten, sondern Ihr Sohn nicht mehr bei Ihnen wohnen möchte? Auch das geht nicht so einfach, sofern Ihr Sohn noch minderjährig ist: Die sorgeberechtigten Eltern entscheiden über den Aufenthaltsort ihres Kindes. Wie auch Sie selbst kann sich Ihr minderjähriger Sohn jedoch an die KESB wenden, wenn er der Ansicht ist, dass ein Zusammenleben mit Ihnen nicht mehr zumutbar ist.

…bis zur Volljährigkeit des Kindes

Ist Ihr Sohn volljährig, kann er zwar selber entscheiden, wo er wohnen will. Auch wenn er aufgrund der laufenden Ausbildung noch unterhaltsberechtigt ist, hat er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm eine eigene Wohnung finanzieren. Ein solcher Anspruch ist gemäss dem Bundesgericht nur dann denkbar, wenn ein Verbleib in der elterlichen Wohnung die Ausbildung verunmöglicht.