Gesundheit

Darf mich die Pensionskasse nach meinem Gesundheitszustand fragen?

Die Pensionskasse darf einen Arbeitnehmer vor der Aufnahme in die obligatorische Versicherung nicht nach seinem Gesundheitszustand fragen. Die Aufnahme in die überobligatorische Versicherung darf sie jedoch an den Gesundheitszustand knüpfen. Bei Falschangaben kann die Pensionskasse vom Vertrag zurücktreten.

Arbeitnehmer sind ab ihrem vollendeten 17. Altersjahr obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert, sofern sie einen Jahreslohn von über 22 050 CHF erzielen. In diesem Bereich darf die zuständige Pensionskasse keine zusätzlichen Aufnahmebedingungen stellen. Die überobligatorische Versicherung darf sie jedoch weitgehend frei gestalten und die Aufnahme auch von der Beantwortung von Fragen zum Gesundheitszustand abhängig machen. Antwortet der Antragsteller wahrheitswidrig, droht ihm der Rücktritt der Pensionskasse vom Vertrag. (Siehe auch: «Darf ich die Krankenkasse über meine Gesundheit anlügen?»)

Obligatorische Versicherung unabhängig vom Gesundheitszustand

Ein Arbeitnehmer ist mit seinem Lohn zwischen 22 050 CHF und 88 200 CHF obligatorisch versichert. Für diese so genannte Säule 2a darf die Pensionskasse nicht nach dem Gesundheitszustand fragen. Ebenfalls nicht zulässig sind Vorbehalte aufgrund des Gesundheitszustandes.

Pensionskasse darf überobligatorische Versicherung frei gestalten

Seinen Lohn kann der Arbeitnehmer zwischen 88 200 CHF und 882 000 CHF überobligatorisch versichern. Für diesen Bereich darf die Pensionskasse nach dem Gesundheitszustand fragen und entsprechende Vorbehalte anbringen.

Bevor die Pensionskasse eine Person in ihre überobligatorische Versicherung aufnimmt, darf sie sie nach deren Gesundheitszustand fragen. Der Antragsteller muss diese Fragen wahrheitsgemäss beantworten, soweit ihm die Antworten bekannt sind oder bekannt sein müssen. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Regelungen der Gentests»)

Die Pensionskasse darf einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf den Vorsorgeschutz, den der Antragsteller mit den eingebrachten Austrittsleistungen bereits erworben hat, jedoch nicht schmälern. Die bei der früheren Pensionskasse abgelaufene Zeit ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Der Vorbehalt darf schliesslich gesamthaft höchstens fünf Jahre betragen: Nach Ablauf dieser fünf beschwerdefreien Jahre muss die Pensionskasse den Versicherungsnehmer wieder vorbehaltlos versichern.

Rücktritt vom Vorsorgevertrag

Antwortet der Versicherungsnehmer für den Bereich der überobligatorischen Versicherung wahrheitswidrig auf Fragen nach seinem Gesundheitszustand, richten sich die Folgen nach dem Reglement der Pensionskasse.

Regelt das Reglement nichts, kommt das Gesetz analog zum Zug: Will die Pensionskasse vom Vorsorgevertrag zurücktreten, muss sie das innerhalb von vier Wochen, nachdem sie von der Anzeigepflichtverletzung erfahren hat, mittels schriftlicher Kündigung tun. Damit kann nicht nur die gesamte Versicherung im überobligatorischen Bereich wegfallen. Nach dem Rücktritt erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden im Zusammenhang mit der nicht angegebenen gesundheitlichen Problemen. Die Pensionskasse kann entsprechende allfällig bereits bezahlte Leistungen zurückfordern.

Aktualisiert am 30. März 2023