Konsum & Internet

Darf Werbung lügen?

Werbung darf Emotionen vermitteln, sie darf aber nicht unwahr sein und damit den Wettbewerb unfair beeinflussen. Die Werberin muss in der Lage sein, die von ihr gemachten Aussagen beweisen zu können.

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet täuschende Werbung und untersagt es beispielsweise, objektiv falsche Aussagen über ein Produkt zu machen. Es verankert eine Beweislastumkehr, wonach die Werberin im Einzelfall die in der Werbung gemachten Aussagen beweisen muss.

Täuschende Werbung ist unzulässig

Täuschende Werbung ist unlauter und damit unzulässig. Unlauter handelt beispielsweise, wer über seine Waren unrichtige Angaben macht. Nun kann aber gemäss Bundesgericht «unrichtig nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist».

Marktschreierische Aussagen sind so lange unproblematisch, als dass sie offensichtlich subjektiv sind und der Konsument sie entsprechend nicht ernst nimmt. Entscheidend ist dabei nicht, ob jeder einzelne durchschnittliche Adressat auf die Täuschung hereinfällt. Vielmehr genügt es laut Bundesgericht, «wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt». Wie das Handelsgericht Zürich schreibt, übertreibt beispielsweise aber Waschmittelwerbung regelmässig so dermassen, dass sie wettbewerbsrechtlich unproblematisch sei: «Jeder normalbegabte Durchschnittsverbraucher weiss, dass die Realität anders aussieht und eine solche Werbung völlig überzeichnet ist».

Werberin muss Richtigkeit belegen können

Das Gericht kann, wenn dies im Einzelfall als angemessen erscheint, von der Werberin den Beweis für die Korrektheit der in der Werbung gemachten Aussagen verlangen. Sie ist also verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Werbung. Auch die Lauterkeitskommission hält in ihren Grundsätzen fest, dass Werbende «die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können».