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Dürfen Medien Bilder von Unwetteropfern veröffentlichen?

Medien dürfen Bilder von Unwetterbetroffenen publizieren, sofern diese damit einverstanden sind. Hat die abgebildete Person nicht in die Veröffentlichung eingewilligt, ist diese grundsätzlich widerrechtlich. Ein öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung ist hier in aller Regel nicht gegeben.

Das Recht auf Privatsphäre schützt eine Person unter anderem davor, dass Medien ohne ihre Einwilligung identifizierend über sie berichten. Eine identifizierende Berichterstattung ist aber namentlich dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Eine Berichterstattung über Naturkatastrophen an sich liegt zwar im öffentlichen Interesse. Hingegen liegt es in aller Regel nicht im öffentlichen Interesse, Gesicht oder Namen von Naturkatastrophen-Betroffenen zu kennen.

Bei der Berichterstattung über ein Todesopfer können Angehörige sich gegen die identifizierende Berichterstattung wehren. Sie haben aber ein eigenständiges Recht auf den Schutz ihrer Persönlichkeit als Angehörige. Hingegen können sie sich nicht im Namen des Todesopfers gegen eine Veröffentlichung wehren, da die Persönlichkeit mit dem Tode endet.

Unwetteropfer sind unfreiwillig in der Öffentlichkeit

Von einer Naturkatastrophe betroffene Menschen sind so genannte «relative Personen der Zeitgeschichte». Anders als beispielsweise eine Politikerin oder ein Sportler hat ein Unwetteropfer die Öffentlichkeit nicht gesucht oder in Kauf genommen. Wie das Bundesgericht schreibt, ist es Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte, «dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht».

Ein solches aussergewöhnliches Ereignis kann eine Naturkatastrophe sein. Dass die Berichterstattung auch die betroffenen Menschen umfasst, ist zulässig. Für eine identifizierende Berichterstattung jedoch müsste ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehen, zu wissen, wer genau Opfer des Unwetters geworden ist. Dies dürfte in aller Regel nicht der Fall sein.

Recht schützt auch Angehörige

Hat das Unwetter zu Todesopfern geführt, stellt sich die Frage, wer sich gegen eine Berichterstattung wehren kann. Zwar anerkennt das Bundesgericht den so genannten «postmortalen Persönlichkeitsschutz» nur in Ausnahmefällen (siehe beispielsweise «Wer darf die Bestattungsfeier organisieren?»). Die Angehörigen haben aber ein eigenständiges Recht auf den Schutz ihrer affektiven Persönlichkeit und können aufgrund ihrer engen Verbundenheit mit dem Opfer verlangen, dass die Medien über dieses nicht identifizierend berichten.

Der – zwar rechtlich nicht verbindliche, aber in der Praxis wichtige – Journalistenkodex hält denn in seinen Richtlinien auch fest, dass Bilder von Katastrophen «die Menschenwürde respektieren und darüber hinaus die Situation der Familie und der Angehörigen der Betroffenen» zu berücksichtigen haben. Dies gelte «besonders im Bereich der lokalen und regionalen Information».