Familie
Wer darf die Bestattungsfeier organisieren?

Grundsätzlich die Person, die den Willen der verstorbenen Person am besten kennt und umsetzen kann. Die Bedürfnisse der Angehörigen beziehungsweise deren Persönlichkeitsrechte sind namentlich dann entscheidend, wenn der ausdrückliche oder mutmassliche Wille der verstorbenen Person nicht bekannt ist.
Eine Beerdigung betrifft zum einen den postmortalen Persönlichkeitsschutz der verstorbenen Person, zum anderen die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen. Gemäss Bundesgericht hat das postmortale Persönlichkeitsrecht, also der Wille der verstorbenen Person, «grundsätzlich Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der hinterbliebenen Angehörigen».
Bestattung von der verstorbenen Person aufgegleist
Hat die verstorbene Person noch zu Lebzeiten festgehalten, wie und allenfalls wer ihre Bestattung organisieren soll, ist dieser Wille grundsätzlich zu respektieren. Dies gilt auch dann, wenn die Angehörigen durch diesen Willen in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt sind, etwa, weil ihnen der Bestattungsort einen regelmässigen Besuch auf dem Friedhof verunmöglicht.
Eine Person darf in ihren Auflagen und Bedingungen zur Verfügung von Todes wegen grundsätzlich alles regeln. Sind die Anordnungen aber unsittlich oder rechtswidrig, ist die Verfügung ungültig. Sind einzelne Regelungen «lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig», gelten sie als nicht vorhanden.
Aufgepasst: Die Kantone und Gemeinden regeln das Friedhofswesen sehr unterschiedlich. Allenfalls können Sie deswegen den Willen der verstorbenen Person nicht exakt so umsetzen, auch wenn das Zivilgesetzbuch eine bestimmte Auflage eigentlich zulässt.
Mutmasslicher Wille der verstorbenen Person
Existiert keine die Bestattung betreffende Verfügung von Todes wegen, haben die Angehörigen das Recht, die Bestattung zu organisieren. Auch dieses Recht ist Teil des verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsschutzes.
Das Gesetz listet nicht auf, welche Angehörigen über die Beerdigung bestimmen können. Wie das Bundesgericht ausführt, dürfen diejenigen Personen, welche am engsten mit der verstorbenen Person verbunden sind, entscheiden. Dies zum einen, weil sie durch den Tod am stärksten betroffen sind und zum anderen, weil sie den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person am besten kennen.
In der Praxis muss die Organisation einer Beerdigung in einer sehr schwierigen Situation schnell gehen. Alle Betroffenen und Beteiligten sollten deswegen möglichst versuchen, einen für alle stimmigen Kompromiss zu suchen – wie das in der Regel auch dem Willen der verstorbenen Person entsprechen dürfte.
Bestattung durch die Wohnsitzgemeinde
Sind keine Angehörigen bekannt, ist die Wohnsitzgemeinde für die Organisation der Bestattung zuständig. Sie führt die Bestattung gemäss den kantonalen und kommunalen Vorgaben durch.
Die Kosten für die Beerdigung übernimmt zunächst ebenfalls die Wohnsitzgemeinde. Sie kann diese Kosten aber ganz oder teilweise auf allfällige Erben abwälzen. Dies ist auch dann möglich, wenn die gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen, da die Übernahme von den Bestattungskosten zu den familiären Pflichten gehört.