Familie

Wer darf die Bestattungsfeier organisieren?

Im Todesfall sind die Hinterbliebenen verpflichtet, den Willen der verstorbenen Person zu respektieren. So darf denn auch in erster Linie diejenige Person die Beerdigung organisieren, die den Willen der verstorbenen Person am besten kennt und umsetzen kann. Die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen sind zweitrangig.

Zwar endet die Persönlichkeit mit dem Tod. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz jedoch gilt punktuell über den Tod hinaus. Dieses postmortale Persönlichkeitsrecht hat bei der Organisation einer Beerdigung gemäss Bundesgericht «grundsätzlich Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der hinterbliebenen Angehörigen».

Anordnung der verstorbenen Person rechtlich bindend

Hat die verstorbene Person noch zu Lebzeiten festgehalten, wie und allenfalls wer ihre Bestattung organisieren soll, ist dieser Wille grundsätzlich zu respektieren. Das Persönlichkeitsrecht umfasse, so das Bundesgericht, «auch das Recht des Einzelnen, in den Schranken des Gesetzes, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zu Lebzeiten selbst über das Schicksal seines Leichnams sowie die Art und den Ort der Bestattung zu bestimmen».

Eine Person darf in ihren Auflagen und Bedingungen zur Verfügung von Todes wegen grundsätzlich alles regeln. Verletzt die Anordnung das Persönlichkeitsrecht der Hinterbliebenen, ist dies zunächst nicht von Bedeutung. So können die Hinterbliebenen etwa nicht einen anderen Bestattungsort bestimmen, weil dieser ihnen den Grabbesuch vereinfachen würde. Sind die Anordnungen aber unsittlich oder rechtswidrig, ist die Verfügung ungültig. Sind einzelne Regelungen «lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig», gelten sie als nicht vorhanden.

Aufgepasst: Die Kantone und Gemeinden regeln das Friedhofswesen sehr unterschiedlich. Allenfalls können die Hinterbliebenen deswegen den Willen der verstorbenen Person nicht exakt so umsetzen, auch wenn das Zivilgesetzbuch eine bestimmte Auflage eigentlich zulässt.

Ohne Anordnung mutmasslicher Wille der verstorbenen Person entscheidend

Existiert keine die Bestattung betreffende Verfügung von Todes wegen, haben die Angehörigen das Recht, die Bestattung zu organisieren. Auch dieses Recht ist Teil des verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsschutzes.

Das Gesetz listet nicht auf, welche Angehörigen über die Beerdigung bestimmen können. Wie das Bundesgericht ausführt, dürfen diejenigen Personen, welche am engsten mit der verstorbenen Person verbunden sind, entscheiden. Dies zum einen, weil sie durch den Tod am stärksten betroffen sind und zum anderen, weil sie den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person am besten kennen.

In der Praxis muss die Organisation einer Beerdigung in einer sehr schwierigen Situation schnell gehen. Alle Betroffenen und Beteiligten sollten deswegen möglichst versuchen, einen für alle stimmigen Kompromiss zu suchen – wie das in der Regel auch dem Willen der verstorbenen Person entsprechen dürfte.

Wohnsitzgemeinde übernimmt, wenn keine Angehörigen da sind

Sind keine Angehörigen bekannt, ist die Wohnsitzgemeinde für die Organisation der Bestattung zuständig. Sie führt die Bestattung gemäss den kantonalen und kommunalen Vorgaben durch.

Die Kosten für die Beerdigung übernimmt zunächst ebenfalls die Wohnsitzgemeinde. Sie kann diese Kosten aber ganz oder teilweise auf allfällige Erben abwälzen. Dies ist auch dann möglich, wenn die gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen, da die Übernahme von den Bestattungskosten zu den familiären Pflichten gehört.

Aktualisiert am 28. September 2023