Gesundheit
7 Antworten zur Neuregelung der Prämienverbilligung
Neu müssen die Kantone über einen Mindestbeitrag sicherstellen, dass sich die Prämienverbilligungen parallel zu den Prämien entwickeln.
Der Bundesrat hat den Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien» und die Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
1. Wie hoch darf der Anteil sein, den die Krankenkassenprämie am verfügbaren Einkommen ausmachen?
Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Höchstanteil, den die Krankenkassenprämie am verfügbaren Einkommen ausmachen darf. Es liegt nach wie vor an den Kantonen, im Rahmen des bundesgesetzlich Zulässigen den Kreis der Begünstigten festzulegen. Neu verpflichtet der Gesetzgeber aber die Kantone zu definieren, «welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf».
(Siehe auch: «Prämienverbilligung: Was gilt als «mittleres Einkommen»?»)
2. Müssen die Kantone einen Mindestanteil von den Bruttokosten der Krankenpflegeversicherung übernehmen?
Neu müssen die Kantone pro Kalenderjahr Prämienverbilligungen in der Höhe eines Mindestanteils der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernehmen. Die Höhe dieses Mindestanteils der Kantone hängt davon ab, wie stark die Krankenkassenprämien das Einkommen der Versicherten im entsprechenden Kanton belasten.
3. Auf welches Einkommen und auf welche Prämie stützt sich die Berechnung des Mindestanteils?
Die Berechnung des Mindestanteils stützt sich auf
a. das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer;
b. die von den Versicherten tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen (mittlere Prämie)».
(Siehe auch: «Prämienverbilligung: Gilt das aktuellste Einkommen als Bemessungsbasis?»)
4. Wie rechnet das BAG den Mindestanteil konkret aus?
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnet den Mindestanteil der Kantone gemäss den Vorgaben des Bundesrates, welcher dieser in der Prämienverbilligungsverordnung festgelegt hat. Das BAG geht dabei wie folgt vor:
- Es schätzt die Bruttokosten der Krankenpflegeversicherung, indem es die mittlere Prämie schätzt und diese mit der geschätzten Anzahl Versicherter multipliziert.
- Es ermittelt die 40% der einkommensschwächsten Versicherten. Dafür liefert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dem BAG jährlich die aktuellsten steuerbaren Einkommen nach dem Bundesgesetz über die Bundessteuer. Das BAG ermittelt auf dieser Basis für jeden Kanton das Einkommen der 40% einkommensschwächsten Versicherten.
- Schliesslich berechnet das BAG das Prämiensoll der Gruppe der einkommensschwächsten 40%, indem es diesen Versicherten jeweils die mittlere Prämie des Vor-Vorjahres zuweist. Ist der Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen kleiner als 11%, beträgt der kantonale Mindestanteil 3.5 % der Bruttokosten, der Anteil steigt bis auf 7.5 % bei einem Anteil am verfügbaren Einkommen von 18.5 %.
5. Wie erfahre ich, wie hoch der Mindestbeitrag meines Kantons ist?
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht spätestens im Oktober des Vorjahres die Mindestbeiträge der Kantone.
Die Kantone ihrerseits müssen dem BAG bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Abrechnung der Kantonsbeiträge einreichen. Diese «enthält insbesondere Angaben zu Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten».
6. Gilt der verbindliche Mindestbeitrag des Kantons sofort?
Zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 gilt als Übergangsbestimmung, dass die Kantone einen Mindestanteil von 3.5% der Bruttokosten übernehmen müssen.
7. Was passiert, wenn die Kantone keinen Mindestanteil festlegen?
Hat ein Kanton seinen Anteil bis zum 31. Dezember 2029 nicht festgelegt, legt der Bundesrat den Anteil fest.