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7 Antworten zum neuen Zivilschutzrecht

Das revidierte Zivilschutzrecht erhöht den Zivilschutzbestand, verbessert die Koordination und regelt die Schutzbauten neu.

Der Bundesrat hat die so genannte «Vorlage B» des neuen Zivilschutzrechts auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Dies betrifft zum einen das Zivilschutzgesetz und zum anderen die Zivilschutzverordnung.

1. Wann endet die Schutzdienstpflicht?

Neu endet die Schutzdienstpflicht spätestens am Ende des Jahres, in dem die schutzpflichtige Person 40 Jahre alt wird. Nach altem Recht endete diese Pflicht spätestens am Ende des Jahres, in dem die schutzpflichtige Person 36 Jahre alt wurde. Je nach Kanton bedeutet diese verlängerte Schutzdienstpflicht allerdings keine Änderung, da die Kantone die Schutzdienstpflicht bereits vorher entsprechend verlängern konnten.

Die Schutzdienstpflicht dauert neu maximal vierzehn Jahre anstelle der vorher geltenden zwölf Jahre. Im Militärdienst geleistete Diensttage werden angerechnet.

2. Was ändert sich bei der Anzahl der Schutzplätze?

Wer ein Wohnhaus mit mindestens 38 Zimmern baut, muss nach wie vor zwei Schutzplätze pro drei Zimmer erstellen, Neu gelten jedoch auch «Anbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche (…) führen» als Neubauten. Ist hier «der Bau eines Schutzraumes mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden».

3. Wann kann der Kanton zusätzliche Schutzplätze anordnen?

Besteht eine Unterdeckung an Schutzplätzen, kann der Kanton anordnen, dass «auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen». Bis anhin war eine solche Anordnung nur in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern zulässig.

4. Wie hoch ist der Ersatzbeitrag, wenn der Bau des Schutzraumes nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist?

Der Ersatzbeitrag beträgt neu 1 400 CHF pro nicht erstellten Schutzplatz. Nach bisherigen Recht haben die Kantone die Höhe des Ersatzbeitrages innerhalb der Bandbreite von 400 - 800 CHF festgelegt.

Die Ersatzbeiträge gehen wie bis anhin an die Kantone und dienen zur «Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume».

5. Wer trägt die Kosten des Werterhalts eines privaten Schutzraums?

Die Ersatzbeiträge dienen unter anderem der Finanzierung der Erneuerung privater Schutzräume. Die Kantone müssen die Funktionstüchtigkeit der Schutzbaukomponenten wie etwa dem Belüftungssystem oder Luftleitungskomponenten und der Ausrüstung wie dem Trockenklosett gewährleisten. Die Schutzbaukomponenten müssen sie mindestens alle vierzig Jahre ersetzen. Ist ein Schutzraum zum Zeitpunkt der periodischen Schutzraumkontrolle vierzig oder mehr Jahre alt, so muss der Ersatz innerhalb von fünf Jahren erfolgen.

Für den Unterhalt wie etwa die Reinigung ist nach wie vor die Eigentümerin zuständig.

6. Wer muss Schutzräume nachrüsten?

Die Eigentümerin eines öffentlichen Schutzraumes muss diesen neu mit Trockenklosetts und Liegestellen nachrüsten, wenn diese nicht bereits vorhanden sind. Die Eigentümerin eines privaten Schutzraums muss den nicht ausgerüsteten Schutzraum nur dann nachrüsten, wenn der Bundesrat dies anordnet oder wenn sie bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen werden sollen.

7. Müssen Kantone Notfalltreffpunkte einrichten?

Zahlreiche Kantone verfügen bereits heute über Notfalltreffpunkte. Neu verpflichtet der Bund die Kantone dazu, diese zu betreiben. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstützt die Kantone bei der Koordination. Der Bund stellt sicher, dass die Notfalltreffpunkte auch für Menschen mit einer Behinderung zugänglich sind.


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