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Für welche Mängel haftet die Verkäuferin eines Occasionstöffs?

Haben Verkäuferin und Käufer nichts vereinbart, haftet die Verkäuferin eines Occasionsfahrzeuges zum einen für die zugesicherten Eigenschaften und zum anderen dafür, dass das Motorrad keine Mängel hat. Die Verkäuferin kann aber mit dem Käufer auch andere Garantien vereinbaren oder die Gewährleistung vollständig ausschliessen.

Haben Verkäuferin und Käufer nichts geregelt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsregelung. Eine vertragliche Regelung kann den Umfang der Gewährleistung anpassen oder die Gewährleistung ganz ausschliessen. Handelt die Verkäuferin jedoch arglistig, haftet sie namentlich auch dann für den Mangel, wenn sie jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat.

Gesetzliches Gewährleistungsrecht

Ohne vertragliche Regelung haftet die Verkäuferin dem Käufer gegenüber zunächst für die zugesicherten Eigenschaften. Verkauft sie das Motorrad beispielsweise mit der Zusicherung, dass es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handle, muss sie dafür gerade stehen.

Aufgepasst: Im Gegensatz zum Auto gilt ein Motorrad auch dann als «unfallfrei», wenn die bei einem Unfall beschädigten Einzelteile vollständig ersetzt wurden und damit das Motorrad wieder in einem neuwertigen Zustand ist. Umgekehrt gilt das Motorfahrrad beispielsweise dann als Unfallfahrzeug, wenn ein Rahmenschaden vorliegt – selbst wenn dieser auf den ersten Blick als harmlos erscheint.

Weiter haftet die Verkäuferin dafür, dass das Motorrad «nicht körperliche oder rechtliche Mängel» hat, die den Wert des Fahrzeuges oder seine Tauglichkeit «zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern». Sie haftet hingegen nicht für einen Mangel, den der Käufer gekannt hat oder den er bei «gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen».

Vertragliche Gewährleistung

Die Verkäuferin und der Käufer können die gesetzliche Gewährleistung komplett ausschliessen - «Kauf ab Platz» - oder sie ausschliessen, aber Garantien vereinbaren.

Vereinbaren sie Garantien, haftet die Verkäuferin nur für die durch die Garantie abgedeckten Mängel. Für die übrigen haftet sie auch dann nicht, wenn diese versteckt sind.

Ebenfalls möglich ist die Vereinbarung, dass der Käufer bei einem von der Garantie abgedeckten Mangel eine blosse Reparatur akzeptieren muss.

Absichtliche Täuschung und Arglist sind nicht geschützt

Egal ob und was die Verkäuferin und der Käufer in Sachen Gewährleistung vereinbart haben: Absichtliche Täuschung und Arglist sind nicht geschützt. Bei der gesetzlichen Gewährleistung muss der Käufer die Mängelrüge rasch erheben, gemäss Gesetz «sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist». Er muss das Motorrad also vor dem Kauf oder spätestens nach der Übernahme genau prüfen und den Mangel sofort nach Entdeckung anzeigen, ansonsten der Mangel als genehmigt gilt. Hat die Verkäuferin den Käufer aber absichtlich getäuscht, gelten diese Anzeigefristen nicht.

Dasselbe gilt, wenn die Verkäuferin und der Käufer die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen haben – wenn die Verkäuferin arglistig einen Mangel verschweigt, haftet sie in jedem Fall dafür.

Aktualisiert am 1. September 2022