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Habe ich vor dem Mietgericht Anrecht auf eine Übersetzung?

Ja. In mietrechtlichen Streitigkeiten finden Sie sich zunächst vor der Schlichtungsstelle wieder. Hier gibt es keine Gerichtskosten und entsprechend muss die Schlichtungsstelle auch die Übersetzungskosten tragen. Sofern eine Übersetzung zwingend notwendig ist und niemand anderes für Sie übersetzen kann (z.B. jemand aus der Familie oder Ihr Anwalt), können Sie eine Übersetzung beantragen. Dies betrifft allerdings nur die Kosten für eine Dolmetscherin. Die allfällig notwendigen Übersetzungen von Dokumenten, die Sie dem Gericht vorlegen möchten, müssen Sie selber organisieren und bezahlen.

Kommt es zum ordentlichen Verfahren, führt das Mietgericht das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons. In diesem Stadium des Verfahrens fallen nun Gerichtskosten an. Das Gericht setzt diese und damit auch die allfälligen Kosten für eine Dolmetscherin von Amtes wegen fest und auferlegt sie schlussendlich grundsätzlich der unterliegenden Partei. Die etwaigen Kosten für die Übersetzung von Dokumenten können Sie, ebenfalls grundsätzlich sofern Sie Ihren Fall gewinnen, im Rahmen der Parteientschädigung geltend machen.

Gibt es im betreffenden Kanton zwei Amtssprachen wie in den Kantonen Bern, Freiburg, Graubünden oder Wallis, ist die Sache mit der Übersetzung von Eingaben komplizierter: Die Schlichtungsstelle sowie das Gericht in erster Instanz können darauf bestehen, dass Sie die Eingaben in der Amtssprache der entsprechenden Gemeinde oder Bezirks einreichen bzw. zunächst auf eigene Kosten übersetzen lassen. In zweiter Instanz haben Sie dann hingegen die Wahl, in welcher Amtssprache Sie sich an das Gericht wenden möchten. Das Gericht zweiter Instanz darf auch nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Eingaben aus erster Instanz auf Ihre Kosten übersetzen lassen.