Behörden
Haftet die Bergbahnbetreiberin für Unfälle auf der Schlittelpiste?

Nur, sofern sie keine genügenden Schutzmassnahmen ergriffen hat.
Wer Pisten erstellt und für den Sportbetrieb öffnet, muss die Pistenbenützer durch Massnahmen vor Gefahren beschützen. Diese so genannte «Verkehrssicherungspflicht» muss aber zumutbar sein und die Bergbahnbetreiberin darf mit verantwortungsbewussten Schlittenfahrern rechnen.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Bergbahnbetreiberin bei einem konkreten Unfall haftet, orientieren sich die Gerichte unter anderem an den von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten sowie den Richtlinien der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz.
Verkehrssicherungspflicht muss zumutbar sein
Wie das Bundesgericht ausführt, sind «Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, (…) grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren». So müssen diese Unternehmen die Pistenbenützer vor Gefahren beschützen, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind, sowie vor Gefahren, welche auch vorsichtige Schlittelfahrer nicht vermeiden können. Als zumutbar gelten dabei Schutzmassnahmen «im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen (…) wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss», so das Bundesgericht weiter.
Schneesportler tragen auch Selbstverantwortung
Neben der Zumutbarkeit der Schutzmassnahmen bildet auch die Selbstverantwortung des Schlittenfahrers eine Grenze für die Verkehrssicherungspflicht. Eine Betreiberin muss grundsätzlich (siehe «Darf ich auf der Strasse schlitteln?») nicht mit einem unvernünftigen oder unvorsichtigen Handeln der Pistenbenützer rechnen.
So muss eine Bergbahnbetreiberin in der Regel beispielsweise nicht damit rechnen, dass ein Schlittenfahrer über einen gut erkennbaren Pistenrand hinaus fährt und ausserhalb des Weges verunfallt. Das Bundesgericht hat entsprechend die Haftung einer Bergbahnbetreiberin für einen Unfall abgelehnt, bei welchem die Schlittenfahrerin aufgrund ihrer unvorsichtigen Fahrweise in einen sieben Meter von der Piste entfernten Stall gerast war. Anders wäre es, wenn die Schlittenfahrerin nicht mit dem Hindernis hätte rechnen müssen oder die Gefahr aussergewöhnlich gross gewesen wäre.
Pistenbenützer wiederum dürfen darauf vertrauen, dass die Bergbahnbetreiberin ihre Verantwortung wahrnimmt. So kann sich eine Bergbahnbetreiberin nicht in jedem Fall mit dem Argument der Haftbarkeit entziehen, sie hätte die Schlittelpiste formell gesperrt und es liege in der Verantwortung des Einzelnen, die Piste dann auch nicht zu nutzen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Bergbahnbetreiberin gleichwohl Schlitten vermietet und mit einem im Internet aufgeschalteten Flyer den Eindruck vermittelt, die Schlittelpiste sei offen. Das Bundesgericht hatte einen entsprechenden Fall zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.