Behörden

Wer haftet bei einem Unfall auf der Schlittelpiste?

Die Betreiberin der Schlittelpiste muss alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um eine sichere Nutzung der Piste zu gewährleisten. Sie darf aber darauf vertrauen, dass Schlittenfahrer die Piste vernünftig nutzen.

Wer Pisten erstellt und für den Sportbetrieb öffnet, hat eine so genannte «Verkehrssicherungspflicht». Kommt sie dieser nicht nach, riskiert die Betreiberin bei einem Unfall eine Bestrafung wegen Körperverletzung oder unter Umständen wegen Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen. Ob die Bergbahnbetreiberin im konkreten Fall pflichtwidrig gehandelt hat, entscheiden die Gerichte unter Beizug der Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten sowie der Richtlinien der Kommission Rechtsfragen der Seilbahnen Schweiz zur Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen.

Die Nutzer der Schlittelpiste ihrerseits tragen eine Selbstverantwortung. Namentlich muss die Betreiberin nicht mit einem unvernünftigen und unvorsichtigen Handeln der Pistennutzer rechnen.

Verkehrssicherungspflicht muss zumutbar sein

Wie das Bundesgericht ausführt, sind «Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, (…) grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren». So müssen diese Unternehmen die Pistenbenützer vor Gefahren beschützen, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind, sowie vor Gefahren, welche auch vorsichtige Schlittelfahrer nicht vermeiden können. Als zumutbar gelten dabei Schutzmassnahmen «im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen (…) wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss», so das Bundesgericht in einem weiteren Fall.

Sperrung der Piste reicht nicht zwingend aus

Das Bundesgericht entscheidet aufgrund der konkreten Umstände, ob die Betreiberin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. So kann sich die Betreiberin nicht in jedem Fall der Verantwortung entziehen, wenn sie die Piste gesperrt hat. Hat eine Betreiberin so zwar die Piste gesperrt, aber gleichwohl Schlitten vermietet und mit einem im Internet aufgeschalteten Flyer den Eindruck vermittelt, die Schlittelpiste sei offen, haftet sie bei einem Unfall allenfalls dennoch. Das Bundesgericht hatte einen entsprechenden Fall zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Schneesportler tragen auch Selbstverantwortung

Trotz ihrer Verantwortung für die Sicherheit der Piste muss die Betreiberin nicht mit einem unvernünftigen oder unvorsichtigen Handeln der Pistenbenützer rechnen. (Siehe auch «Darf ich auf der Strasse schlitteln?»)

So muss eine Bergbahnbetreiberin in der Regel beispielsweise nicht damit rechnen, dass ein Schlittenfahrer über einen gut erkennbaren Pistenrand hinaus fährt und ausserhalb des Weges verunfallt. Das Bundesgericht hat entsprechend die Haftung einer Bergbahnbetreiberin für einen Unfall abgelehnt, bei welchem die Schlittenfahrerin aufgrund ihrer unvorsichtigen Fahrweise in einen sieben Meter von der Piste entfernten Stall gerast war. Ebenfalls keine strafbare Pflichtverletzung erkannte das Bundesgericht im Fall einer Schlittenfahrerin, die in einen 1.5 bis 2 Meter vom Pistenrand entfernten, gut sichtbaren und markierten Holzpfosten gefahren war.

Aktualisiert am 25. Januar 2024