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Kann ich mein Fitnessabo vorzeitig kündigen, wenn ich umziehe?

Zieht ein Kunde eines Fitnessstudios so weit weg, dass er dort nicht mehr trainieren kann, darf er den Vertrag vorzeitig auflösen. Hat der Kunde jedoch das Fitnessabo im Wissen abgeschlossen, dass er es nicht einhalten kann, darf das Studio die Rückerstattung verweigern.

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass eine Partei ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig kündigen kann, wenn dieses für sie unzumutbar geworden ist. Unabhängig von anderslautenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann, wer weit weg zieht, ein Fitnessabo grundsätzlich vorzeitig kündigen. Ebenfalls zulässig ist es, wenn die Vertragspartei ihr Abo auf eine andere Person übertragen lässt. Hingegen kann das Fitnessstudio eine Rückzahlung des Restbetrages mit Verweis auf den nicht geschützten Rechtsmissbrauch verweigern, wenn der Kunde bei Vertragsschluss bereits wusste, dass er wegziehen wird.

Vorzeitige Kündigung Fitnessabo nach Wegzug zulässig

Bei einem Fitnessabo handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Kunde kann dieses grundsätzlich aus einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen.

Am einfachsten geht dies, wenn die AGB die «wichtigen Gründe» auflisten und sie den Wegzug als wichtigen Grund anerkennen. Das Fitnessstudio darf keine unzumutbaren Kündigungsfristen vorschreiben. Erfolgt der Wegzug ungeplant und konnte der Kunde sich nicht an allfällige Kündigungsfristen halten, ist er an diese nicht gebunden. Zulässig ist es hingegen, dass das Fitnessstudio eine angemessene Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Kündigung verlangt.

Selbst wenn die AGB einen Wegzug nicht als Grund für eine vorzeitige Kündigung anerkennen, muss das Studio den Kunden vorzeitig aus dem Vertrag entlassen, sofern ein Training im Fitnessstudio aufgrund des Umzugs gar nicht mehr möglich ist.

Fitnessstudio muss Übertragung des Abos akzeptieren

Wer eine zumutbare Kündigungsfrist verpasst hat oder aus anderen Gründen Probleme hat, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen, kann dem Studio einen Nachfolger präsentieren. Übernimmt dieser den laufenden Vertrag tel quel, muss das Fitnessstudio ihn grundsätzlich akzeptieren und den ursprünglichen Kunden aus dem Vertrag entlassen.

Rechtsmissbrauch ist nicht geschützt

Das Recht, ein Fitnessabo aus wichtigen Gründen vorzeitig zu künden, gilt nicht absolut. Wer bereits weiss, dass ein Umzug ansteht, kann nicht ein Fitnessabo lösen und sich kurze Zeit später auf die Unzumutbarkeit berufen. Ebenso ist eine vorzeitige Kündigung in Abweichung von den vertraglichen Kündigungsfristen dann nicht zulässig, wenn der Kunde schon lange von seinem Wegzug wusste. Denn hier kann die Fitnessbetreiberin argumentieren, dass der Kunde sein Recht missbrauche und er deswegen nicht geschützt sei.

Aktualisiert am 25. Mai 2023