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Meine Kirche wird neu als Restaurant genutzt. Ist das erlaubt?

Grundsätzlich ja. Das Kirchen-, Denkmalschutz- und Raumplanungsrecht schränkt aber die Möglichkeiten einer Umnutzung stark ein.

Namentlich aufgrund des Mitgliederschwundes können sich immer mehr Träger der Kirchgebäude – Kantone, Kirchgemeinden, Trägervereine, Stiftungen, Genossenschaften und weitere – ihre Kirchen und deren Unterhalt nicht mehr leisten. Eine Umnutzung der Kirchgebäude ist grundsätzlich möglich, muss allerdings viele rechtliche Hürden nehmen.

Kirchenrecht

In der katholischen Kirche darf das Kirchgebäude je nach seinem Wert nur nach Absprache mit dem zuständigen Bischof oder mit dem Papst verkauft werden. Geht es «nur» um eine Umnutzung, gelten die Empfehlungen der Schweizerischen Bischofskonferenz als Leitlinie. Die Bischofskonferenz lehnt Umnutzungen ab, «die ausschliesslich lukrativen oder wirtschaftlichen Zielen dienen, sofern sie der christlichen Ethik widersprechen.» Diese Empfehlungen sind allerdings rechtlich nicht bindend, da die Entscheidkompetenz zur Umnutzung letztlich bei der Eigentümerin des Kirchgebäudes beziehungsweise den zuständigen Behörden liegt.

Im evangelischen Kirchenrecht gibt es keine Bestimmungen, welche die Umnutzung einer Kirche ausdrücklich regeln. Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund spricht sich in einem Beitrag zur Frage der Kirchenumnutzung jedoch ebenfalls für eine öffentliche Nutzung der Kirchgebäude aus, sollte eine Umnutzung nötig sein. Auch dies ist allerdings nur eine Empfehlung, da letztendlich die Eigentümerin unter Einbezug der zuständigen Behörden über die Umnutzung entscheidet.

Denkmalschutz

Bestehende Kirchen sind oft historische Bauten und können unter Denkmalschutz stehen. Ist die Kirche als Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung inventarisiert, sind bauliche Massnahmen nur eingeschränkt möglich.

Eine Umnutzung der Kirche, gerade als Restaurant, bedingt aber zahlreiche bauliche Massnahmen: Etwa den Einbau einer Küche oder Feuerschutzmassnahmen. Zusätzlich muss die Eigentümerin bei einer Umnutzung das Gebäude so sanieren, dass es den heute geltenden Anforderungen entspricht, so sind etwa Lärmschutzvorschriften oder das Behindertengleichstellungsgesetz zu beachten.

Raumplanungsrechtliche Vorschriften

Eine Kirche steht oft in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. In diesen Zonen ist eine private Nutzung von Gebäuden nicht möglich. Ist das Restaurant nicht mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aktivität verknüpft, wie das etwa bei einem Restaurant in einem Sportclub der Fall sein kann, darf es in dieser Zone nicht betrieben werden. Eine Umnutzung der Kirche ist also raumplanungsrechtlich oft nur nach einer Änderung des Zonenplans möglich.