Wohnen

Muss ich als Mieter Fluglärm akzeptieren?

Ein Mieter muss grundsätzlich mit Fluglärm leben, wenn er von diesem Lärm bereits beim Einzug in seine Wohnung wusste oder wissen musste.

Wer eine Wohnung in der Nähe des Flughafens mietet, muss mit Fluglärm rechnen. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages hat er den Fluglärm grundsätzlich akzeptiert. Verstärkt sich aber der Fluglärm während der Mietdauer massiv und beeinträchtigt so die Tauglichkeit der Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch, kann der Mieter versuchen, eine Reduktion des Mietzinses zu verlangen.

Bei Wohnung neben Flughafen ist mit Fluglärm zu rechnen

Wer einen Mietvertrag für eine Wohnung in der Nähe des Flughafens unterzeichnet, akzeptiert mit seiner Unterschrift zumindest den aktuellen Fluglärm. Der Mieter kann nicht nach Einzug erfolgreich argumentieren, dass ein Mangel vorliegt und er Anspruch auf eine Mietzinsreduktion hat. (Siehe auch: «Mietzinsreduktion wegen lautem Open-Air?»)

Eine Wohnung im Flughafenbereich kostet zudem in der Regel weniger als eine vergleichbare Wohnung in einer ruhigeren Gegend. Hier kann die Vermieterin argumentieren, dass der Minderwert der Wohnung bereits im Mietzins einkalkuliert ist.

Mietzinsreduktion bei verstärktem Fluglärm denkbar

Die Vermieterin kann sich nicht mit dem blossen Argument, sie könne nichts gegen den Fluglärm unternehmen, erfolgreich gegen eine Mietzinsreduktion wehren. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch Mängel die sich «aus dem Verhalten Dritter ergeben, einen Mangel an der Mietsache darstellen».

So muss der Mieter auch bei einer Wohnung neben dem Flughafen nicht in jedem Fall akzeptieren, dass sich der Fluglärm stark intensiviert. Zu dieser konkreten Frage gibt es noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, jedoch hatte ein Bezirksgericht bereits zugunsten des Mieters entschieden. Entscheidend sei, ob der Mieter den Mietvertrag auch unterschrieben hätte, wäre der Fluglärm bereits bei Mietbeginn derart intensiv gewesen. Ändern sich die Flugrouten, sodass der Mieter plötzlich seinen Balkon während Wochen gar nicht mehr nutzen und innerhalb der Wohnung kaum mehr telefonieren, schlafen oder Musik hören könne, müsse dies der Mieter vernünftigerweise nicht akzeptieren. Er habe damit grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.

Aufgepasst: War dem Mieter bei Unterzeichnung des Mietvertrages bereits bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen, dass die Flugrouten erheblich ändern, wird er mit seiner Forderung nach einer Mietzinsreduktion keinen Erfolg haben. (Siehe auch: «Der Essensgeruch vom Restaurant steigt in meine Wohnung. Was tun?»)