Konsum & Internet

Muss ich für den Download von Musik zahlen?

Ein Nutzer darf grundsätzlich Musik gratis downloaden. Dabei muss die Plattform selbst legal sein und der Nutzer darf die Musik nur zum Eigengebrauch herunterladen.

Anders als der Upload ist der Download von Werken wie Musikstücken für den Eigengebrauch grundsätzlich zulässig. Die Regelung in der Schweiz ist im internationalen Vergleich sehr liberal und durch die Leerträgervergütung abgefedert. (Siehe auch: «Darf ich Bücher uploaden?»)

Download zum Eigengebrauch in der Regel gratis

Das Urheberrecht erlaubt den Eigengebrauch veröffentlichter Werke. Damit darf ein Nutzer Musik vergütungsfrei downloaden und diese selbst oder «im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde», hören. Der erlaubte Eigengebrauch umfasst auch das Abspeichern der Musik auf einem Datenträger.

Eine Plattformbetreiberin darf aber den Download auch kostenpflichtig machen und weitere Bedingungen festlegen. In diesem Fall muss sich der Nutzer an die Nutzungsbedingungen halten und für den Download allenfalls bezahlen.

Aufgepasst: Der Nutzer muss darauf achten, dass er beim Download nicht unabsichtlich gleich einen Upload durchführt. Bei einem Upload besteht die Gefahr, dass er sich wegen einer Urheberrechtsverletzung strafbar macht.

Schweizer Download-Regelung ist liberal

Im internationalen Vergleich ist die Schweizer Download-Regelung liberal. Damit Musikschaffende aber zumindest indirekt etwas am kostenfreien Download verdienen, gibt es die so genannte Leerträgervergütung: Wer Ton- oder Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet der Urheberin für die Werkverwendung eine Vergütung. Allerdings können nicht die Künstler oder deren Anwaltskanzlei diesen Anspruch geltend machen, sondern ausschliesslich die Verwertungsgesellschaft Suisa.

Aufgepasst: Schweizer Recht ist nur in der Schweiz anwendbar. Wenn der Nutzer also in den Ferien im Ausland Musik hinunterlädt, gelten die Vorschriften des entsprechenden Staates. Findet ein Tourist nach seiner Heimreise eine entsprechende Abmahnung im Briefkasten, kann diese durchaus berechtigt sein.