Wohnen

Wer haftet bei einer Dachlawine?

Verletzt sich eine Person wegen einer Dachlawine, haftet grundsätzlich die Gebäudeeigentümerin. Diese hat auch bei einer vermieteten Liegenschaft dafür zu sorgen, dass von dem Gebäude keine Gefahr ausgeht. Die Haftung gilt aber nicht absolut, sondern wird durch die Selbstverantwortung erwachsener Personen eingeschränkt.

Die Werkeigentümerhaftung verpflichtet die Gebäudeeigentümerin, das Gebäude und auch dessen Dach so instand zu halten, dass niemand zu Schaden kommt. Als Vermieterin muss die Eigentümerin zusätzlich dafür sorgen, dass das Haus «in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand» ist. Gleichwohl darf auch eine Hauseigentümerin auf die Selbstverantwortung erwachsener Personen zählen, die nicht offensichtliche und unnötige Risiken eingehen sollten.

Eigentümerin muss Dachlawinen möglichst verhindern

Eine Gebäudeeigentümerin ist dafür verantwortlich, dass von ihrem Haus keine Gefahr ausgeht. Verletzt sich eine Person aufgrund einer Dachlawine, muss sie den so entstandenen Schaden ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Grundeigentümerin von der Gefahr gewusst hat oder nicht. Sie haftet bei einer Dachlawine auch dann, wenn diese vom Dach des Ferienchalets herunterstürzt und jemanden verletzt – selbst wenn die Eigentümerin im Unterland wohnt und nichts von den heftigen Schneefällen in den Bergen mitgekriegt hat.

Die Eigentümerin kann aber den Auftrag zur Schneeräumung auch einer Drittperson, beispielsweise einem Abwart, geben. Dies ändert aber zunächst nichts an der Haftung. Kommt eine Person zu Schaden, weil vom Dach eine Lawine runtergestürzt ist, haftet nach wie vor die Gebäudeeigentümerin und nicht die Drittperson. Hat diese sich hingegen unentschuldbar nicht um die Schneeräumung gekümmert, kann die Eigentümerin Rückgriff nehmen.

Vermieterin für den gebrauchstauglichen Zustand verantwortlich

Auch wer sein Haus vermietet, bleibt bei einer Dachlawine als Werkeigentümerin haftbar.

Die Vermieterin ist zudem verpflichtet, das Mietshaus im zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Dies umfasst auch die allenfalls notwendige Schneeräumung. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. (Siehe auch: «Der Essensgeruch vom Restaurant steigt in meine Wohnung – was tun?») Allerdings kann die Vermieterin im Mietvertrag festlegen, dass der Mieter selbst für die Schneeräumung verantwortlich ist.

Warnschild entbindet nicht von der Haftung

Eine Gebäudeeigentümerin haftet in der Regel auch dann, wenn sie die nötigen baulichen Massnahmen wie Schneefangvorrichtungen ergriffen oder Warnschilder aufgestellt hat. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?») Dabei darf die Eigentümerin aber gleichwohl auf die Selbstverantwortung der Personen zählen, die sich in der Nähe ihres Hauses aufhalten. Sie muss nicht mit Risiken rechnen, die diese Personen mit einem Mindestmass an Vorsicht vermeiden können. Spazieren also unmittelbar nach einem heftigen Schneesturm Personen an dem Haus vorbei und werden von einer Dachlawine getroffen, müssen diese den Schaden möglicherweise selber übernehmen.

Aufgepasst: Mit diesem Mindestmass an Vorsicht darf eine Gebäudeeigentümerin jedoch nicht in jedem Fall rechnen. Steht ihr Haus beispielsweise unmittelbar neben einem Kindergarten, sollte sie durch eine Absperrung sicher stellen, dass niemand in die Gefahrenzone gelangen kann. (Siehe auch: «Haftet die Seegemeinde bei einem Badeunfall?»)

Aktualisiert am 28. September 2023