Gesundheit
Muss mich die Ärztin über ihr Gespräch mit meinem Sohn informieren?

Nein, sofern Ihr Sohn in Bezug auf die in Frage stehende medizinische Entscheidung oder Behandlung urteilsfähig ist. Ja, sofern Ihr Sohn diese Entscheidung noch nicht selbstbestimmt fällen kann.
Ist Ihr Sohn urteilsfähig, ist die Ärztin auch Ihnen gegenüber an die Schweigepflicht gebunden und macht sich strafbar, wenn sie Sie gegen den Willen Ihres Sohnes über die Konsultation informiert.
Kinder und Jugendliche dürfen medizinische Entscheide treffen
Ihr Sohn darf ihn betreffende medizinische Entscheide selber treffen, sofern er urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich fallweise.
Eine medizinische Entscheidung kann Ihr Sohn selbstbestimmt und auch gegen den Willen der Eltern treffen, wenn er Tragweite und Auswirkungen der Entscheidung erkennen und richtig einordnen kann. Es gibt kein fixes Mindestalter, ab welchem Sie generell von der Urteilsfähigkeit Ihres minderjährigen Sohnes ausgehen können. Als Faustregel in der Praxis gilt, dass Kinder ab einem Alter von 10 – 15 Jahren in medizinischen Fragen urteilsfähig sind, wobei das Alter je nach Schwere des Eingriffs höher oder tiefer sein kann. Auch wenn Ihr Sohn nicht urteilsfähig ist, hat er das Recht, angehört zu werden.
Ist Ihr Sohn hier urteilsfähig, kann er auch entscheiden, ob und wie die Ärztin Sie über die Konsultation bei ihr informieren darf.
Umfang der ärztlichen Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht umfasst alle Informationen, welche die Ärztin von Ihrem Sohn erhält: Also nicht nur, was die Ärztin diagnostiziert hat und wie sie Ihren Sohn behandelt, sondern auch bereits die Tatsache, dass und wann Ihr Sohn die Ärztin konsultiert hat.
Meldung an Kindesschutzbehörde
Was nun aber, wenn die Ärztin Ihnen gegenüber an die Schweigepflicht gebunden ist, aber Ihren Sohn in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet sieht? Dann kann sie der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten und verstösst damit nicht gegen ihre ärztliche Schweigepflicht. Die Kantone können hier weitergehen und medizinische Fachpersonen verpflichten, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu machen. Die meisten Kantone haben namentlich in ihren Gesundheitsgesetzen entsprechende Pflichten verankert.