Gesundheit

Muss mich die Ärztin über ihr Gespräch mit meinem Sohn informieren?

Eltern haben nicht in jedem Fall das Recht, alles über die Gesundheit ihres Kindes zu erfahren. Das Kind darf medizinische Entscheidungen selbst fällen, sofern es fähig ist, selbstbestimmt ein Urteil zu fällen.

Sofern ein Kind noch nicht in der Lage ist, selbst über eine gesundheitliche Frage zu entscheiden, müssen die Eltern oder die Erziehungsberechtigten dies für das Kind übernehmen. Ist aber ein Kind in Bezug auf die in Frage stehende medizinische Entscheidung oder Behandlung urteilsfähig, darf es selbst entscheiden. In diesem Fall ist die Ärztin auch den Eltern oder den Erziehungsberechtigten gegenüber an die Schweigepflicht gebunden und macht sich strafbar, wenn sie sie gegen den Willen des behandelten Kindes über die Konsultation informiert. Befürchtet die Ärztin eine Gefährdung des Kindes, kann sie in diesem Fall eine Meldung an die Kindesschutzbehörde (KESB) machen.

Kinder und Jugendliche dürfen medizinische Entscheide treffen

Ein Kind darf betreffende medizinische Entscheide selber treffen, sofern es urteilsfähig ist. Ob dies der Fall ist oder nicht, entscheidet sich je nach der konkreten Situation.

Eine medizinische Entscheidung kann ein Kind selbstbestimmt und auch gegen den Willen der Eltern treffen, wenn es Tragweite und Auswirkungen der Entscheidung erkennen und richtig einordnen kann. Es gibt kein fixes Mindestalter, ab welchem die Urteilsfähigkeit eines minderjährigen Kindes beginnt. Als Faustregel in der Praxis gilt, dass Kinder ab einem Alter von 10 – 15 Jahren in medizinischen Fragen urteilsfähig sind, wobei das Alter je nach Schwere des Eingriffs höher oder tiefer sein kann. Auch wenn ein Kind nicht urteilsfähig ist, hat es das Recht, angehört zu werden.

Ärztliche Schweigepflicht gilt umfassend

Ist ein Kind im konkreten Fall urteilsfähig, kann es auch entscheiden, ob und wie die Ärztin seine Eltern oder seine Erziehungsberechtigten über die Konsultation bei ihr informieren darf. Die ärztliche Schweigepflicht umfasst alle Informationen, welche die Ärztin von dem Kind erhält: Also nicht nur, was die Ärztin diagnostiziert hat und wie sie das Kind behandelt, sondern auch bereits die Tatsache, dass und wann das Kind die Ärztin konsultiert hat.

Meldung an Kindesschutzbehörde

Ist die Ärztin den Eltern oder den Erziehungsberechtigten gegenüber an die Schweigepflicht gebunden und befürchtet sie, dass das Kind in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet ist, kann sie dies der KESB melden. Das Gesetz hält dabei fest, dass sie damit nicht gegen das Berufsgeheimnis verstösst.

Bestehen konkrete Hinweise für eine Gefährdung, können die Kantone eine Meldepflicht vorsehen. Wie die von der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zusammengestellte Liste zeigt, haben die meisten Kantone namentlich in ihren Gesundheitsgesetzen entsprechende Pflichten verankert.

Aktualisiert am 28. März 2024