Familie
Neuer Job, längerer Arbeitsweg. Zahle ich nun weniger Kindesunterhalt?

In der Regel nicht: Auch wenn der längere Arbeitsweg Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verhindert, hat dies noch nicht automatisch einen Einfluss auf Ihre Unterhaltszahlungen.
Liegt ein aussergerichtlich genehmigter Unterhaltsvertrag vor, können Sie diesen im Einvernehmen mit der Mutter Ihres Kindes ändern, sofern die Kindesschutzbehörde (KESB) dies nicht ausgeschlossen hatte. Ohne Einigung können Sie, bei bestimmten Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Unterhaltsbeitrag gerichtlich anpassen lassen. Die Kindesschutzbehörde muss diese Vereinbarung genehmigen.
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist laut Bundesgericht «aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln».
Eine gerichtliche Anpassung des Kindesunterhalts ist nur möglich bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Beispiel dienen hier beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit oder neu hinzukommende familiäre Verpflichtungen.
Entscheidend für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen. Reicht dieses allerdings nicht aus, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, «sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist».
Wechsel der Arbeitsstelle muss zwingend sein
Wenn Sie nun ohne zwingenden Grund und freiwillig Ihre Arbeitsstelle wechseln und deswegen höhere Kosten für den Arbeitsweg haben, dürften Sie vor Gericht mit Ihrem Antrag auf Senkung des Unterhaltsbetrages nicht durchkommen. Noch schlechtere Karten haben Sie, wenn Sie die Arbeitsstelle nur gewechselt haben, um Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu vermindern: Rechtsmissbrauch ist nicht geschützt.
Was nun aber, wenn der Arbeitsplatzwechsel zwingend war, weil Sie etwa Ihre frühere Arbeitsstelle verloren haben? Auch hier ist eine Senkung des Unterhaltsbetrags nicht garantiert, «denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren», wie das Bundesgericht festhält.
Auslagen für Privatfahrzeug werden nicht zwingend berücksichtigt
Falls Ihre neue Arbeitsstelle mit dem Auto einfacher erreichbar ist, können Sie ebenfalls nicht darauf zählen, dass das Gericht die Auslagen für das Auto an Ihren Eigenbedarf anrechnet: Wie das Bundesgericht bestätigt hat, «sind die Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn das betreffende Automobil selbst (…) unpfändbar ist bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig ist.» Eine blosse Zeitersparnis – im konkreten Fall eine knappe Stunde pro Tag – rechtfertigt jedenfalls keine Anrechnung der Auslagen an den Eigenbedarf.