Familie

Neuer Job, längerer Arbeitsweg. Zahle ich nun weniger Kindesunterhalt?

Ein längerer und allenfalls teurerer Arbeitsweg führt in der Regel nicht dazu, dass der Unterhaltsschuldner weniger Alimente zahlen muss. Nur wenn der neue Job die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich schmälert und der Jobwechsel zwingend war, kann das Gericht die Unterhaltsbeiträge anpassen.

Eltern müssen gemeinsam für den Unterhalt ihres Kindes sorgen. Will bei getrennten oder bei geschiedenen Eltern ein Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag anpassen, können sich die Eltern einvernehmlich einigen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss die Änderung genehmigen. Ohne Einigung muss der Elternteil, der eine Änderung des festgelegten Unterhaltsbeitrages will, eine Abänderungsklage vor Gericht einreichen. Dieses ändert den Betrag namentlich dann ab, wenn sich die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ohne dessen Verschulden erheblich verringert hat.

Gericht passt Unterhalt nur bei erheblichen Veränderungen an

Eine gerichtliche Anpassung des Kindesunterhalts ist nur möglich bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. So etwa, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil für weitere Kinder Unterhalt leisten muss oder arbeitsunfähig wird. Verdient er hingegen nur etwas weniger oder hat er wegen eines längeren Arbeitsweges höhere Auslagen, führt dies nicht zu einer Senkung seines Unterhaltsbeitrages.

Wechsel der Arbeitsstelle muss zwingend sein

Entscheidend für die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln».

Zwar ist für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen entscheidend. Reicht dieses allerdings nicht aus, kann das Gericht ein hypothetisches Einkommen anrechnen, «sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist». Wer nun ohne zwingenden Grund und freiwillig seine Arbeitsstelle wechselt und deswegen ein geringeres Einkommen erzielt, wird nach wie vor den gleichen Unterhaltsbeitrag leisten müssen. Wer entlassen wurde, muss sich um eine vergleichbare Stelle bemühen, ansonsten wird das Gericht auch hier ein hypothetischen Einkommen anrechnen. Noch schlechtere Karten haben Sie, wenn Sie die Arbeitsstelle nur gewechselt haben, um Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu vermindern: Rechtsmissbrauch ist nicht geschützt. (Siehe auch: «Muss ich nach wie vor Unterhalt zahlen, wenn ich auswandere?»)

Auslagen für Auto nur im Ausnahmefall an Eigenbedarf angerechnet

Auch wenn die neue Arbeitsstelle mit dem Auto einfacher erreichbar ist, wird das Gericht die Auslagen in der Regel nicht an den Eigenbedarf anrechnen. Wie das Bundesgericht schreibt, «sind die Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn das betreffende Automobil selbst (…) unpfändbar ist bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig ist». Eine blosse Zeitersparnis – im konkreten Fall eine knappe Stunde pro Tag – rechtfertigt jedenfalls keine Anrechnung der Auslagen an den Eigenbedarf.

Aktualisiert am 25. Januar 2024