Familie

Noch-Mann lebt im Konkubinat. Schulde ich ihm immer noch Unterhalt?

Wenn Ihr Noch-Mann von seiner neuen Partnerin finanziell unterstützt wird, vermindert sich sein Anspruch gemäss Bundesgericht «im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistungen

Anpassung des ehelichen Unterhalts

Der eheliche Unterhalt lässt sich «unter erleichterten Voraussetzungen an veränderte Verhältnisse» anpassen, wie das Bundesgericht festhält. So kann sich der Anspruch Ihres Noch-Mannes auch dann vermindern, wenn das Konkubinat noch nicht gefestigt ist: «Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil», der aus dem Konkubinat, also dem gemeinsamen Haushalt, gezogen wird.

Bei einem gefestigten Konkubinat hingegen fällt der Unterhaltsanspruch vollständig weg. Denn hier ist laut Bundesgericht davon auszugehen, dass die Konkubinatspartnerin Ihres Noch-Mannes bereit ist, ihm gleich wie in einer Ehe Beistand und Unterstützung zu leisten. Ob es sich bei dem Konkubinat um ein gefestigtes Konkubinat handelt, entscheidet das Gericht nach den gesamten Umständen. So ist ein gemeinsames Kind zwar ein Indiz für ein gefestigtes Konkubinat, begründet aber für sich noch nicht automatisch ein gefestigtes Konkubinat.

Dauert das Konkubinat im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahrens bereits fünf Jahre, wird ein gefestigtes Konkubinat hingegen vermutet und damit die Beweislast umgekehrt: In diesem Fall müsste Ihr Mann also das Gericht davon überzeugen, dass er nicht in einem gefestigten Konkubinat lebt.

Anpassung des nachehelichen Unterhalts

Sind Sie bereits geschieden, lässt sich die Höhe des einvernehmlich oder gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag nur dann einfach ändern, wenn beide Ex-Ehepartner damit einverstanden sind: In diesem Fall können Sie den Unterhaltsbeitrag mittels einer einfachen schriftlichen Vereinbarung anpassen.

Können Sie sich jedoch mit Ihrem Ex-Mann nicht auf eine Senkung des Unterhaltsbeitrages einigen, bleibt Ihnen nur der Gang ans Gericht. Dieses wird den Unterhaltsbeitrag nur bei einer erheblichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse herabsetzen und auch das nur, wenn im Scheidungsurteil eine «den gebührenden Unterhalt deckende» Zahlung verankert ist.

Ein gefestigtes Konkubinat führt zu einem Erlöschen der Unterhaltspflicht: Lebt Ihr Ex-Mann seit mehr als fünf Jahren im Konkubinat, geht das Gericht von einem gefestigten Konkubinat aus. Bei einem kürzer dauernden Konkubinat müssen Sie nachweisen, dass es gefestigt ist, damit das Gericht Sie aus der Unterhaltspflicht entlässt. (vgl. auch Unterhaltsbeitrag im Konkubinat).