Behörden
Prüfung zu Unrecht nicht bestanden! Wie kann ich mich wehren?

Dies müssen Sie im anwendbaren Reglement Ihrer Universität nachlesen. Meist gibt es zwei Wege, sich gegen ein Prüfungsresultat zu wehren: Ein einfaches Gesuch oder ein formeller Rekurs.
Wenn Sie bei der Einsicht in die Prüfung einen offensichtlichen Fehler feststellen wie beispielsweise falsch zusammengezählte Punkte oder eine irrtümlich nicht in die Bewertung mit einbezogene Lösung, können Sie dies in der Regel mit einem einfachen Gesuch an das zuständige Sekretariat oder die zuständige Kanzlei zu korrigieren versuchen. Sind Sie aber aus einem anderen Grund nicht einverstanden mit der Bewertung, bleibt Ihnen meist nur der Rekurs, wobei dieses Rechtsmittel nicht an jeder Universität gleich heisst.
Rekurs vor der zuständigen Instanz
Wenn Sie formell gegen einen Prüfungsentscheid vorgehen wollen, müssen Sie zunächst im anwendbaren Reglement nachschauen wie Sie das tun müssen: In welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz. Hilfreich ist auch, wenn Sie sich vorgängig über die möglichen Beschwerdegründe informieren. So ist es etwa regelmässig ausgeschlossen, sich mit Erfolg über eine zu harte Bewertung zu beschweren. Möglich ist es hingegen beispielsweise, sich gegen eine willkürliche Bewertung zu wehren, also etwa wenn die Benotung offensichtlich unhaltbar ist.
Am erfolgsversprechenden ist ein Rekurs jedoch, wenn Sie einen formellen Mangel nachweisen können: Etwa weil eine dazu nicht berechtigte Person die Prüfung abgenommen hat oder weil die Prüfungsdauer kürzer war als reglementarisch vorgeschrieben.
Einzelnoten in der Regel nicht anfechtbar vor Bundesgericht
Gemäss dem Bundesgericht ist der letztinstanzliche Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht anfechtbar, da dieser «regelmässig die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten beeinflusst.» Hingegen sind einzelne Noten grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme besteht dann, «wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben.»
Wenn Sie beispielsweise wegen einer schlechten Note das für die Zulassung zum Doktoratsstudium nötige Prädikat nicht erreichen, können Sie diese Note anfechten: Damit besteht «nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten», so das Bundesgericht. Hat der Notenschnitt jedoch keine solchen Konsequenzen, «stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar.»
Als gerechtfertigte Beschwerdegründe gelten auf dieser Ebene nur noch die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten: So etwa die Verletzung des Willkürverbots (vgl. oben) oder des Gebots von Treu und Glauben. Eine Verletzung von Treu und Glauben kann etwa dann vorliegen, wenn der Dozent ein vorgängig eingereichtes und offensichtlich nicht der Aufgabenstellung entsprechendes Konzept einer wissenschaftlichen Arbeit nicht kommentiert, die Studentin im Vertrauen darauf ihre Arbeit verfasst und der Dozent sie im Anschluss als ungenügend bewertet.