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Prüfung zu Unrecht nicht bestanden! Wie kann ich mich wehren?

Wer in seiner Prüfungsbewertung einen offensichtlichen Fehler entdeckt, kann diesen in der Regel mit einem einfachen Gesuch beheben lassen. Geht es allerdings um einen komplizierteren formellen Fehler, führt kein Weg an einem Rekurs vorbei. Dasselbe gilt, wenn Uneinigkeit über die materielle Bewertung besteht.

Meist gibt es zwei Wege, um sich gegen ein Prüfungsresultat zu wehren: Ein einfaches Gesuch oder ein formeller Rekurs. Das Vorgehen ist dabei im universitätsinternen Reglement verankert.

Formell betrachtet entscheidet an der Universität eine Verwaltungskommission, meist Prüfungskommission genannt, darüber, wer eine Prüfung wie bestanden oder nicht bestanden hat. Die Universität hat sich dabei an die eigenen Regeln zu halten. Sie muss aber auch die Allgemeinen Verfahrensgarantien der Bundesverfassung beachten. Namentlich muss sie den «Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung» der Prüfungskandidatinnen gewährleisten. Zudem umfasst der Anspruch auf das rechtliche Gehör das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen.

Ein Gericht tritt auf eine Beschwerde nur dann ein, wenn die Kandidatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Prüfungsresultats hat. Eine Beschwerde gegen eine Einzelnote ist in der Regel nicht erfolgreich.

Einfaches Gesuch genügt bei offensichtlichem Fehler

Wer bei der Einsicht in die Prüfung einen offensichtlichen Fehler feststellt, wie beispielsweise falsch zusammengezählte Punkte oder eine irrtümlich nicht in die Bewertung mit einbezogene Lösung, kann dies in der Regel mit einem einfachen Gesuch an das zuständige Sekretariat oder die zuständige Kanzlei zu korrigieren versuchen.

Universität regelt Prüfungsanfechtung im Reglement

Ist eine Prüfungskandidatin nach der Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen mit der materiellen Bewertung nicht einverstanden, muss sie zunächst im anwendbaren Reglement nachschauen, welche formellen Voraussetzungen gelten und welche Anfechtungsgründe möglich sind. Für einen erfolgreichen Rekurs unabdingbar ist es so etwa, die vorgegebenen Fristen einzuhalten und sich an die richtige Instanz zu wenden. Die einzelnen Anfechtungsgründe finden sich im Reglement, wobei es regelmässig ausgeschlossen ist, sich mit Erfolg über eine zu harte Bewertung zu beschweren.

Die Universität hat sich aber unabhängig von den reglementarischen Anfechtungsgründen an die Verfassung zu halten. So darf eine Universität die Prüfungen nicht willkürlich bewerten, eine offensichtlich unhaltbare Benotung ist unzulässig. Auch an den Grundsatz von Treu und Glauben muss sich eine Universität halten. Eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes kann etwa dann vorliegen, wenn der Dozent ein vorgängig eingereichtes und offensichtlich nicht der Aufgabenstellung entsprechendes Konzept einer wissenschaftlichen Arbeit nicht kommentiert, die Studentin im Vertrauen darauf ihre Arbeit verfasst und der Dozent sie im Anschluss als ungenügend bewertet.

Einhalten muss die Universität zudem die in ihren Reglementen verankerten formellen Grundlagen. War so beispielsweise die Prüfungsdauer kürzer war als reglementarisch vorgeschrieben oder die Prüfungskommission falsch zusammengesetzt, ist deren Prüfungsentscheid ungültig. (Siehe «Kann mich eine falsch besetzte Prüfungskommission durchfallen lassen?»)

Einzelnoten meist nicht anfechtbar

Vor Bundesgericht ist der letztinstanzliche Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht anfechtbar, da dieser «regelmässig die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten beeinflusst». Das Bundesgericht lehnt es deswegen grundsätzlich ab, Einzelnoten zu bewerten, da diese in der Regel keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Prüfungskandidatin haben. Die «einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein» stellt keine anfechtbare Verfügung dar.

Eine Ausnahme besteht dann, «wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben». So ist mittelbar eine Anfechtung von Einzelnoten namentlich dann möglich, wenn die Kandidatin das erforderliche Prädikat für weiterführende Studien wie beispielsweise das Doktorat nicht erreicht. Denn damit, so das Bundesgericht, besteht «nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten».

Aktualisiert am 28. September 2023