Behörden

Kann mich eine falsch besetzte Prüfungskommission durchfallen lassen?

Nein, wie das Bundesgericht am 5. Februar 2022 bestätigt hat.

Eine Prüfungskommission ist eine Verwaltungsbehörde. Wer von einer Prüfungskommission beurteilt wird, ist durch die verfassungsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien geschützt und hat so auch den Anspruch, von einer korrekt zusammengesetzten Prüfungskommission beurteilt zu werden.

Rekurs wegen nicht bestandener Prüfung

Eine Frau absolviert den Bildungsgang zur diplomierten Podologin HF, fällt aber zwei Mal durch die praktische Schlussprüfung. Der Rekurs bei der Prüfungskommission wie auch die Beschwerde beim Regierungsrat sind nicht erfolgreich. Da die Beschwerde an das Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen unzulässig ist, reicht die Frau beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Falsch zusammengesetzte Rekurskommission

Die Organisation der Arbeitswelt (OdA) Santé hat zusammen mit dem Schweizerischen Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales den Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschule «Podologie» erlassen. Das auf dieser Basis erlassene Prüfungsreglement des Podologen-Verbandes hält für die praktische Abschlussprüfung fest, dass die Prüfungskommission, welche auch als Rekurskommission fungiert, aus 3-5 Mitgliedern besteht.

Im vorliegenden Fall ist ein Mitglied der Rekurskommission in Ausstand getreten und bloss zwei Personen haben den Rekurs der Beschwerdeführerin beurteilt.

Anspruch auf richtig zusammengesetzte Prüfungskommission

Aus den verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensgarantien ergibt sich ein Anspruch auf die richtige Zusammensetzung einer Verwaltungsbehörde. Eine Prüfungs- oder Rekurskommission ist eine solche Verwaltungsbehörde.

Hält das anwendbare Reglement eine bestimmte Anzahl Mitglieder fest, «so müssen – unter Vorbehalt abweichender Ordnung – beim Entscheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung entscheidet, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung», so das Bundesgericht. Das anwendbare Prüfungsreglement sieht keine abweichenden Bestimmungen vor, weswegen die Kommission in vollständiger Besetzung, also mit mindestens drei Mitgliedern, hätte entscheiden müssen.

Bei Ausstand ist Mitglied grundsätzlich zu ersetzen

Tritt ein Mitglied in den Ausstand, ist es, soweit möglich, zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, kann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur eine gewählte politische Behörde gleichwohl entscheiden, da diese über keine Ersatzmitglieder verfügt.

Ist eine Behörde wie eine Prüfungskommission jedoch nicht korrekt zusammengesetzt, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. «Eine Heilung des Mangels ist grundsätzlich ausgeschlossen», so das Bundesgericht weiter. Es heisst deswegen die Beschwerde gut, hebt das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Prüfungskommission zurück, welche «in einer ordnungsgemässen Besetzung über die praktische Schlussprüfung der Beschwerdeführerin erneut zu befinden haben».

Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, erhält sie keine Parteientschädigung. Das Bundesgericht erhebt ebenfalls keine Gerichtskosten.