Gesundheit

Schock nach Erdbeben: Zahlt die Unfallversicherung?

Damit die Unfallversicherung zahlt, muss das Erdbeben ungewöhnlich und heftig gewesen sein und den Schock unmittelbar verursacht haben. Die betroffene Person muss sich zudem in konkreter Lebensgefahr befunden haben.

Damit die Unfallversicherung bezahlt, muss ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegen: Ein «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Ein ungewöhnlich schweres Erdbeben, welches eine posttraumatische Störung auslöst, kann diesen Unfallbegriff erfüllen. (Siehe auch: «Unfall beim Freiwilligeneinsatz – wer zahlt die Heilungskosten?»)

Posttraumatische Störung wegen Erdbeben möglich

Das Erdbeben an sich muss ungewöhnlich gewesen sein. Wer wegen einer leichten und objektiv ungefährlichen Erschütterung eine posttraumatische Störung erleidet, hat keinen Unfall im Sinne des Gesetzes erlitten. War das Erdbeben hingegen ungewöhnlich und hat es eine posttraumatische Störung ausgelöst, ist es nicht relevant, ob das Erdbeben bei einer psychisch gesunden Person keine Folgen gehabt hätte. Wie das Bundesgericht schreibt, ist hier «auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen». Bei «Schreckereignissen» dürfe so nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen.

Versicherung zahlt bei posttraumatischer Störung nicht zwingend

Selbst wenn das Erdbeben ungewöhnlich war und die betroffene Person im Anschluss eine posttraumatische Störung erlitten hat, muss es sich noch nicht um einen Unfall handeln. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Person konkret gefährdet war. Das Bundesgericht hat dies im Fall eines Mannes, der ein Seebeben miterlebt hatte und in höhere Gebiete flüchten musste, anerkannt. In einem weiteren Fall unterlag ein Mann vor Bundesgericht, als er eine posttraumatische Störung im Anschluss an das Attentat in Nizza geltend machte. Dies, da sich das Attentat nicht in der Nähe des Mannes abgespielt habe: «Unbestritten lag objektiverweise nie eine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer macht denn auch bloss geltend, er sei durch seine Ängste und damit durch seine Vorstellung, was passieren könnte, traumatisiert worden».