Arbeiten

Wann gilt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?

Grundsätzlich gilt der Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit. Wer auf Dienstreise ist, kann seine Arbeitszeit jedoch aufschreiben. 

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer für den Weg zu und von seiner Arbeitsstelle einsetzt, gilt nicht als Arbeitszeit. Der steuerpflichtige Arbeitnehmer kann sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag abziehen

Verpflichtet die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer jedoch, seine Arbeit ausserhalb des vertraglich vereinbarten Arbeitsortes zu leisten, ist dies eine Dienstreise und die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit gilt als Arbeitszeit. Ebenso gilt als Arbeitszeit, wenn eine Mutter den Arbeitsort verlassen muss, um ihr Kind zu stillen.

Aufgepasst: Diese Bestimmungen finden sich im Arbeitsgesetz, welches hier nur auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Bei einer öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin gelten deren Vorschriften.

Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stehen hat. In aller Regel gilt dabei der Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit. Vertraglich können die Parteien aber etwas anderes vereinbaren, etwa, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auch unterwegs verrichten kann.

Hat der Arbeitnehmer allerdings keinen regulären Arbeitsort, ist also an ständig wechselnden Orten im Einsatz und hat auch in seinem Vertrag keinen festen Arbeitsort definiert, kann er sich den Arbeitsweg als Arbeitszeit anrechnen lassen.

Um die Berufskostenabzüge zu vereinfachen, hatte der Bundesrat ein neues System vorgeschlagen, gemäss welchem unselbstständig Erwerbstätige künftig hätten wählen können, ob sie ihre Berufskosten mittels einer Gesamtpauschale oder effektiv abziehen wollen. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat nun aber vor, die Fahrtkosten aus dieser Gesamtpauschale auszuklammern und damit das aktuelle System beizubehalten. Der Bundesrat wird die Botschaft bis Mitte 2026 zuhanden des Parlaments verabschieden. 

Dienstreisezeit ist Arbeitszeit

Wer auf Dienstreise und so länger als auf seinem üblichen Arbeitsweg unterwegs ist, kann diese Mehrzeit als Arbeitszeit aufschreiben. Die Arbeitgeberin darf diese Vorschrift nicht umgehen, indem sie etwa immer den jeweiligen Einsatzort als Arbeitsort definiert. Sie kann aber arbeitnehmerfreundliche Regelungen erlassen und Dienstreisen unabhängig von der Dauer als Arbeitszeit zulassen.

Für die Dienstreisen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslagenersatz. Die Arbeitgeberin muss alle notwendig entstehenden Auslagen decken. Eine Pauschale ist zulässig, sofern diese für alle notwendigen Auslagen ausreicht. Dies gilt auch dann, der Arbeitnehmer über ein privat genutztes Abonnement wie beispielsweise den SwissPass verfügen. Praktikabel ist hier die Lösung, dass die Arbeitgeberin für die einzelnen Dienstreisen den jeweiligen Halbtaxtarif vergütet.

Sonderregelung für stillende Mütter

Stillende Mütter können die Arbeit unterbrechen, um ihr Kind ausserhalb des Arbeitsortes stillen zu gehen. Je nach Dauer der täglichen Arbeitszeit werden ihr dafür im ersten Lebensjahr des Kindes bis zu 90 Minuten als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. In dieser bezahlten Arbeitszeit ist neben dem eigentlichen Stillen der Weg nachhause und zurück eingerechnet. Benötigt die Mutter im Gesamten mehr Zeit, muss die Arbeitgeberin ihr diese gewähren. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung gilt diese zusätzliche Zeit jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Aktualisiert am 10. März 2026