Arbeiten

Wann gilt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?

Grundsätzlich gilt der Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit. Sind Sie hingegen auf Dienstreise, zählt die Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit.

Bei wechselnden Einsatzorten, für Dienstreisen oder wenn eine erwerbstätige Mutter nachhause geht, um ihr Kind zu stillen, gelten spezielle Regelungen.

Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stehen hat. Der Arbeitsweg zählt dabei nicht als Arbeitszeit. Anders ist das allerdings, wenn Sie gar keinen regulären Arbeitsort haben, also an ständig wechselnden Orten im Einsatz sind und auch Ihr Vertrag keinen regulären Arbeitsort definiert. In diesem Fall können Sie sich den Arbeitsweg als Arbeitszeit anrechnen lassen.

Dienstreisezeit ist Arbeitszeit

Sind Sie auf Dienstreise und fällt deswegen die «Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar». Ihre Arbeitgeberin darf diese Vorschrift nicht umgehen, indem sie etwa immer den jeweiligen Einsatzort als Arbeitsort definiert. Ihnen gegenüber grosszügiger sein darf sie natürlich.

Sonderregelung für stillende Mütter

Stillende Mütter können die Arbeit unterbrechen, um nachhause zu gehen. Je nach Dauer der täglichen Arbeitszeit werden ihr dafür im ersten Lebensjahr des Kindes bis zu 90 Minuten als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. In dieser bezahlten Arbeitszeit ist neben dem eigentlichen Stillen der Weg nachhause und zurück eingerechnet. Benötigt die Mutter im Gesamten mehr Zeit, muss die Arbeitgeberin ihr diese gewähren. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung gilt diese zusätzliche Zeit jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit.

Anspruch auf Auslagenersatz

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Auslagenersatz. Ihre Arbeitgeberin kann dafür mit Ihnen eine Pauschale vereinbaren, welche «jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen» decken muss. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer über ein privat genutztes Abonnement wie beispielsweise den SwissPass verfügen. Praktikabel ist hier die Lösung, dass Ihre Arbeitgeberin Ihnen für die einzelnen Dienstreisen den jeweiligen Halbtaxtarif vergütet.