Behörden

Was können wir gegen die Schulhauszuteilung unseres Sohnes machen?

In aller Regel ist die Schulhauszuteilung fix. Die Eltern können allenfalls eine Umteilung erreichen, wenn der Schulweg unzumutbar ist. 

Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone. Nach welchen Kriterien die Schulhauszuteilung erfolgt, orientiert sich deswegen grundsätzlich nach den kantonalen Vorgaben. Diese Vorgaben müssen aber namentlich die Zumutbarkeit des Schulweges garantieren. Rechtlich irrelevant ist, ob ein Kind durch die Schulhauszuteilung aus seinem Freundeskreis gerissen wird. Gleichwohl muss die zuständige Behörde die Zuteilung nachvollziehbar begründen können.

Kantone organisieren Schulhauszuteilung

Die Kantone bestimmen, nach welchen Kriterien die Kinder in die Schulhäuser eingeteilt werden. Sie müssen dabei aber namentlich sicher stellen, dass der Schulweg zumutbar ist. Ist dieser nicht zumutbar oder widerspricht die Zuteilung den kantonalen Vorgaben, etwa weil er zu lang ist, haben die Eltern gute Chancen auf eine Neuzuteilung. (Siehe auch: «Wer garantiert für die Sicherheit unseres Sohnes auf dem Schulweg?»)

Kantonale Vorgaben wichtiger als Freundschaften

Argumente ohne Zusammenhang mit dem Schulweg stossen bei den Gemeinden oft auf wenig Musikgehör. In aller Regel kein Argument wird so für die Gemeinde sein, dass die von ihr gewählte Schulhauszuteilung das Kind aus seinem gewohnten Freundeskreis reisst. Die Eltern können gleichwohl bei der Gemeinde eine Begründung für die Zuteilung verlangen. Denn die Zuteilung darf nicht willkürlich sein, die Behörde darf ihr Ermessen nicht überschreiten und sie muss die Rechtsgleichheit wahren. So hat das Bundesgericht Eltern recht gegeben, deren Kind von der Gemeinde ohne nachvollziehbare Begründung in den am vom Wohnort weitesten entfernten Kindergarten zugeteilt wurde.

In einem weiteren Fall hatte sich das Bundesgericht mit der Situation zu befassen, bei welchem die Gemeinde das Kind nicht in das gewünschte Schulhaus eingeteilt hat, da sie in diesem einen Puffer für Neuzuzüger brauche. Die Eltern hingegen argumentieren, dass die Schulhauszuteilung ihnen die Organisation der Betreuung massiv erschwert. Das kantonale Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation mit Urteil vom 5. Januar 2022 gefolgt, die Gemeinde hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Da die neu konstituierte zuständige Schulpflege den Rückzug der Beschwerde forderte, hat das Bundesgericht das Verfahren am 1. November 2022 abgeschrieben.

Aktualisiert am 11. März 2026