Arbeiten

Was passiert mit dem Privatpfleger, wenn meine Frau stirbt?

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der Arbeitgeberin. Ist der Pfleger bei einem Personalverleih angestellt, läuft der Arbeitsvertrag weiter.

Normalerweise geht das Arbeitsverhältnis mit dem Tod der Arbeitgeberin auf deren Erben über. Hat nun aber die Arbeitgeberin eine Person für ihre eigene Pflege angestellt, erlischt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit dem Tod der pflegebedürftigen Arbeitgeberin.

Ist der Privatpfleger bei einer Vermittlungsagentur angestellt, ändert der Tod der pflegebedürftigen Person nichts an dem Arbeitsverhältnis. Hingegen endet das Auftragsverhältnis zwischen der Vermittlungsagentur und der betreuungsbedürftigen Person regelmässig mit deren Tod.

Vertrag erlischt, wenn betreute Arbeitgeberin stirbt

Wer einen Betreuungs- oder Pflegevertrag mit einem Privatpfleger abschliesst, tut dies im engen Zusammenhang mit seiner eigenen Person. Damit erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod der betreuten Person und Arbeitgeberin. Allerdings kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde. Dieser Schaden entspricht in der Regel dem Lohn bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ab dem Tod der betreuten Person. Der Privatbetreuer muss seinerseits für diese Zeit seine Arbeitsleistung anbieten. Geschuldet wird der Lohn von der Arbeitgeberin beziehungsweise von deren Erben. Die Lohnforderung verjährt nach fünf Jahren. Haben die Erben den Lohn nicht überwiesen, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem sie den Lohn hätten zahlen müssen.

Aufgepasst: Ohne andere Regelung gelten die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages Hausdienst. (Siehe auch: «Gelten für die 24-Stunden-Betreuung zuhause Höchstarbeitszeiten?»)

Der Arbeitsvertrag kann jedoch auch regeln, dass das Arbeitsverhältnis über den Tod der pflegebedürftigen Person hinaus bestehen bleiben soll. In diesem Fall können die Erben oder eine andere Rechtsnachfolgerin das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen auflösen.

Aufgepasst: Die pflegebedürftige Person darf den Privatpfleger grundsätzlich nicht direkt via Auftrag verpflichten, da sie damit die arbeitsrechtlichen Vorschriften umgeht.

Für vermittelte Privatpfleger gilt GAV Personalverleih

Ist der Privatpfleger über eine Vermittlungsagentur angestellt, ändert der Tod der pflegebedürftigen Person nichts am Arbeitsverhältnis: Nicht die pflegebedürftige Person oder ihr Partner, sondern die Vermittlungsagentur ist die Arbeitgeberin. Die Vermittlungsagentur muss dabei den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih beachten und namentlich die darin verankerten Kündigungsfristen einhalten. Diese betragen während der ersten drei Monate zwei Arbeitstage, vom vierten bis und mit dem sechsten Monat sieben Tage und ab dem siebten Monat einen Monat. (Siehe auch: «Gelten für die 24-Stunden-Betreuung zuhause Höchstarbeitszeiten?»)

Aufgepasst: Um legal Personal vermitteln zu können, muss die Vermittlungsagentur bestimmte Voraussetzungen erfüllen und insbesondere ihren Sitz in der Schweiz haben.

Aktualisiert am 16. Mai 2024