Unterwegs
Wem gehört das Familienauto nach der Scheidung?
Für das Familienauto gelten im Scheidungsverfahren keine besonderen Regeln. Die Zuteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Güterrechts.
Das Scheidungsverfahren führt zu einer Rücknahme von den jeweiligen Vermögenswerten. Dabei nimmt jeder Ehegatte «seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden». Gehört das Fahrzeug beiden Partnern und weist ein Partner «ein überwiegendes Interesse nach», kann er verlangen, dass das Gericht ihm das Familienauto zuweist. (Siehe auch: «Darf mein Noch-Mann unsere Familienkatze mitnehmen, wenn er auszieht?»)
Gericht kann Familienauto im Miteigentum einem Partner zuweisen
Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Solange ein Partner nicht beweist, dass ein bestimmter Vermögenswert in seinem Eigentum liegt, gilt die Vermutung des Miteigentums beider Ehegatten. Auch bei der Gütertrennung gilt bei einem Vermögenswert zunächst die Vermutung des Miteigentums. In der Gütergemeinschaft gelten alle Vermögenswerte als «Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind».
Gehört das Familienauto beiden, einigen sich die Eheleute am besten einvernehmlich darüber, wer es nach der Scheidung übernehmen darf. Ist eine Einigung nicht möglich, kann das Gericht das Familienauto demjenigen Partner zuweisen, der ein überwiegendes Interesse daran belegt. Dieser muss den anderen Partner entsprechend entschädigen. Kann der Ehegatte die Entschädigung nicht leisten, bleiben als Möglichkeiten die Zuweisung an den anderen Ehegatten oder der Verkauf des Fahrzeuges mit der anteilsmässigen Verteilung des Erlöses.
Familienauto aus Eigengut bleibt im Eigengut
Hat ein Partner das Familienauto in die Ehe eingebracht, bleibt das Fahrzeug auch bei einer Scheidung im Eigentum dieses Partners. Dasselbe gilt, wenn der Partner das Familienauto aus Eigengut finanziert oder als Schenkung für sich persönlich erhalten hat.
Hat der andere Partner jedoch «zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung» beigetragen und ist so ein Mehrwert eingetreten, hat er einen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung sofern die Ehegatten dies nicht schriftlich anders geregelt haben. Bei der Gütergemeinschaft gelten sinngemäss dieselben Regelungen.