Familie

Darf mein Noch-Mann unsere Familienkatze mitnehmen, wenn er auszieht?

Wenn dies dem Tierwohl dient, grundsätzlich ja: Haben Sie die Familienkatze während Ihrer Ehe erworben, wird das Gericht Ihrem Noch-Mann im Streitfall das Alleineigentum an dem Tier zusprechen, wenn er ihm die bessere Unterbringung bieten kann.

Anders kann das Gericht insbesondere dann entscheiden, wenn Ihre Kinder sehr an dem Tier hängen und die Kinder nach wie vor bei Ihnen wohnen werden. Das Gericht kann hier das Kindeswohl höher gewichten und entscheiden, dass die Familienkatze in Ihr Alleineigentum kommt und so bei Ihnen und den Kindern bleibt.

Sind die Verhältnisse nicht eindeutig, kann das Gericht während des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen treffen und namentlich die vorsorgliche Platzierung der Familienkatze bei Ihnen oder Ihrem Noch-Mann anordnen.

Name im Kaufvertrag nicht entscheidend

Es spielt übrigens für den Entscheid des Gerichts keine Rolle, ob Sie die Familienkatze gekauft haben und ausschliesslich ihr Name in den Vertrags- oder Impfdokumenten steht. Die Familienkatze gehört dennoch in aller Regel beiden Ehepartnern. Als Eigengut würde sie nur dann gelten, wenn sie Ihnen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch diente.

Kaufdatum entscheidend

Aber Achtung: Hat Ihr Mann die heutige Familienkatze bereits vor der Eheschliessung erworben, gilt sie als Eigengut und weder Sie noch Ihre Kinder haben Anspruch auf das Tier. Dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt: Haben Sie die Katze mit in die Ehe gebracht, hat Ihr Mann kein Anrecht auf das Familienbüsi. In diesem Fall spielt es familienrechtlich weder eine Rolle, ob die Kinder an dem Tier hängen noch wer dem Tier die bessere Unterbringung bieten kann. Unbeachtet dessen muss die Eigentümerin eines Tieres immer das Tierschutzgesetz bzw. die Tierschutzverordnung einhalten.