Familie

Darf mein Noch-Mann unsere Familienkatze mitnehmen, wenn er auszieht?

Grundsätzlich entscheidet das Tierwohl über den Wohnort des Büsis. Einen Einfluss hat aber auch das Kindeswohl und die Eigentumsverhältnisse.

Seit dem 1. April 2003 kennt das Zivilgesetzbuch die Kategorie der Familientiere. Auch diese gelten nach wie vor als Sachen. Im Streitfall spricht ein Gericht jedoch das Alleineigentum an einem Familientier jener Person zu, «die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet». Sind allerdings Kinder involviert, gewichtet ein Gericht deren Interessen allenfalls höher.

Die Teilungsvorschrift bei einem Familientier bezieht sich nur auf Tiere, welche einer oder beide Partner während der Ehe erworben haben. Hat ein Partner das Tier mit in die Ehe gebracht, gilt es als Eigengut und bleibt beim Eigentümer.

Nach Trennung kann Tierwohl entscheidend sein

Als Familientier gilt ein Tier, welches die Familie nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken hält. Entscheidend ist, ob die Familie eine affektive Beziehung zum Tier hat. Weder spielt der Wert des Tieres eine Rolle noch, welcher Name im Kaufvertrag oder beispielsweise in Impfdokumenten steht. Als Eigengut würde die Familienkatze nur dann gelten, wenn sie einem Partner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch diente.

Ist es während dem Scheidungsverfahren zunächst nicht klar, wer die bessere Unterbringung gewährleisten kann, trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen und kann so beispielsweise die vorsorgliche Platzierung anordnen. Nach dem endgültigen Entscheid über die Platzierung kann das Gericht eine angemessene Entschädigung der Gegenpartei anordnen.

Aufgepasst: Hängen die Kinder der Familie sehr an der Familienkatze, kann das Gericht das Kindeswohl höher gewichten und das Tier bei dem Wohnort der Kinder platzieren, auch wenn dem Tierwohl bei dem Partner besser gedient wäre.

Paar muss Familienkatze während Ehe erworben haben

Die Teilungsregelung für ein Tier gilt nur dann, wenn sich das Tier im Miteigentum befindet. Hat ein Partner das Tier in die Ehe gebracht, ist es im Eigengut und der andere Partner oder die Kinder haben keine Ansprüche auf die Katze. Gleichwohl muss sich die Eigentümerin eines Tieres immer an das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzverordnung halten.

Aktualisiert am 28. November 2024