Gesundheit

Wer haftet bei einem Unfall mit einem Pferd?

Grundsätzlich haftet die Tierhalterin, wenn ihr Pferd einen Schaden verursacht. An ihre Sorgfaltspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung übernimmt je nach Deckung die finanziellen Schäden ganz oder teilweise.

Hat das Pferd einen Schaden angerichtet, haftet grundsätzlich die Tierhalterin. Diese muss «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt» erfüllen, die Tierhalterhaftung ist eine strenge Haftung. Da der von einem Pferd verursachte Schaden sehr gross sein kann, sollte die Tierhalterin der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung prüfen.

Tierhalterin haftet bei Unfall

Bei einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden muss in aller Regel die Pferdehalterin für den Schaden aufkommen. Als Tierhalterin gilt nicht nur die Eigentümerin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diejenige Person Halterin, die «tatsächlich in der Lage ist, die Herrschaft und die Gewalt über das Tier auszuüben». Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann auch ein Reiter haftbar sein. Auch ein minderjähriger Reiter haftet, sofern er im konkreten Fall urteilsfähig ist.

Aufgepasst: Die Eigentümerin kann haften, selbst wenn sie im konkreten Fall nicht die Halterin ist. Denn die Sorgfaltspflichten gelten auch für sie. So hat sie etwa dafür zu sorgen, dass sie ihr Pferd nur Reitern zur Verfügung stellt, die das Tier im Griff haben.

Strenge Haftung der Tierhalterin

Die Tierhalterhaftung ist eine strenge Haftung, ein Verschulden der Halterin ist nicht erforderlich. Wie das Bundesgericht festhält, sind an die Sorgfaltspflicht der Tierhalterin hohe Anforderungen zu stellen. Eine bloss allgemein übliche Sorgfalt genügt nicht. Die Tierhalterin muss vielmehr nachweisen, dass sie sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Kann sie die entlastenden Tatsachen nicht ohne Zweifel beweisen, haftet sie für den Schaden. Umgekehrt muss die Tierhalterin nicht «jede erdenkliche Möglichkeit [ausschöpfen], um irgendwie vorstellbare Schäden zu vermeiden». Sie muss nur Massnahmen zur Verhinderung konkreter und voraussehbarer Gefährdungen ergreifen.

Auf einem speziellen Reitplatz sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Tierhalterin weniger hoch als im öffentlichen Raum. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, ob die geschädigte Person einen Einfluss auf das Tier haben konnte und musste: Wird also beispielsweise eine Reitlehrerin durch ein fremdes Pferd verletzt, so ist für die Haftungsfrage abzuklären, ob sie das schädigende Verhalten des Tieres akzeptiert und nicht verhindert hat.

Haftet die Tierhalterin, kann sie allenfalls Rückgriff nehmen, sofern eine andere Person oder ein Tier einer anderen Halterin das Tier gereizt und dieses deswegen einen Unfall verursacht hat.

Haftpflichtversicherungen schützen vor finanziellen Folgen

Ein Unfall mit einem Pferd kann hohe Kosten nach sich ziehen, so beispielsweise, wenn das Pferd einen jungen Menschen verletzt und dieser sein Leben lang erwerbsunfähig bleibt. Die Tierhalterin kann sich absichern, indem sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung oder eine Pferdehaftpflichtversicherung abschliesst.

Wer ein fremdes Pferd reitet, kann ebenfalls eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Mit der entsprechenden Zusatzdeckung «Reiten fremder Pferde» zur Privathaftpflichtversicherung kann der Reiter vermeiden, dass er bei einem von ihm verschuldeten Unfall für den Schaden aufkommen muss. Liegt die Schuld am Unfall nicht beim Reiter, muss er ohnehin nicht bezahlen.

Aktualisiert am 11. April 2024