Gesundheit
Wer haftet, wenn ein Pferd auf dem Reitplatz einen Schaden verursacht?

Hat das Pferd einen Schaden angerichtet, haftet grundsätzlich die Tierhalterin. Hat diese allerdings ihre Sorgfaltspflicht erfüllt oder wäre der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten, kann sie sich von der Haftung befreien.
An die Sorgfaltspflicht sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts strenge Anforderungen zu stellen. Eine bloss allgemein übliche Sorgfalt genügt nicht. Die Tierhalterin muss vielmehr nachweisen, dass sie sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Kann sie die entlastenden Tatsachen nicht ohne Zweifel beweisen, haftet sie für den Schaden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Tierhalterin «jede erdenkliche Möglichkeit ausschöpft, um irgendwie vorstellbare Schäden zu vermeiden». Die Tierhalterin muss nur Massnahmen zur Verhinderung konkreter und voraussehbarer Gefährdungen ergreifen.
Pflichten für Eigentümerin und Reiter
Als Tierhalterin gilt übrigens nicht nur die Eigentümerin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Person Halterin, die «tatsächlich in der Lage ist, die Herrschaft und die Gewalt über das Tier auszuüben». Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann auch ein Reiter haftbar sein – dabei ist es nicht notwendig, dass der Reiter volljährig ist. Wird seine Haftung bejaht, heisst das jedoch noch nicht, dass die Eigentümerin in keinem Fall haftet. Vielmehr gelten die Sorgfaltspflichten auch für sie, etwa, dass sie ihr Pferd nur Reitern zur Verfügung stellt, die das Tier im Griff haben.
Fallweise Beurteilung
Auf einem speziellen Reitplatz sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Tierhalterin weniger hoch als im öffentlichen Raum. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, ob die geschädigte Person einen Einfluss auf das Tier haben konnte und musste: Wird also beispielsweise eine Reitlehrerin durch ein fremdes Pferd verletzt, so ist für die Haftungsfrage abzuklären, ob sie das schädigende Verhalten des Tieres akzeptiert und nicht verhindert hat.
Haftpflichtversicherung prüfen
Wird die Haftung der Tierhalterin bejaht, kann sie allenfalls Rückgriff nehmen, sofern eine andere Person oder ein Tier einer anderen Halterin das Tier gereizt und dieses deswegen einen Unfall verursacht hat. In jedem Fall sinnvoll ist der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung bzw. einer Pferdehaftpflichtversicherung. Dies gilt für alle Personen mit Haltereigenschaft wie oben beschrieben.
Schliesslich ist es für den Reiter ratsam zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Reiten in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist. Je nachdem sollte er einen entsprechenden Zusatz abschliessen.