Familie

Werden die Alimente automatisch der Teuerung angepasst?

Gesetzlich ist weder für den Kindes- noch für den Ehegattenunterhalt eine Anpassung an die Teuerung zwingend. Massgeblich sind Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil. Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Unterhaltsrecht schreibt jedoch vor, dass Unterhaltsvertrag beziehungsweise Gerichtsurteil die Anpassung des Kindesunterhalts an die Lebenshaltungskosten regeln müssen.

Das Gesetz überlässt es grundsätzlich den Parteien, ob die Teuerung für die Entwicklung der Unterhaltsbeiträge eine Rolle spielen soll. Beim Kindesunterhalt ist der Gesetzgeber mit dem neuen Unterhaltsrecht etwas verbindlicher. Sowohl im Unterhaltsvertrag wie auch im allfälligen Gerichtsurteil ist zu regeln, ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Ob die Eltern verheiratet waren oder im Konkubinat lebten, spielt für die Berechnung des Kindesunterhaltes keine Rolle.

Beim Ehegattenunterhalt ist es zulässig, den allfälligen Teuerungsausgleich gar nicht zu regeln. Das Gericht kann jedoch eine Indexklausel aufnehmen und «anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert».

Grundsätzlicher Anspruch des Kindes auf Kaufkrafterhaltung

Der Kindesunterhalt umfasst im Wesentlichen den Bar- und den Betreuungsunterhalt. Nach dem 1. Januar 2017 geschlossene Unterhaltsverträge oder ergangene Gerichtsurteile müssen den Teuerungsausgleich regeln, wobei der Grundsatz gilt, dass die Kaufkraft des Kindesunterhalts erhalten bleiben muss.

Ein Ausschluss des Teuerungsausgleichs ist deswegen in aller Regel nicht zulässig. Hingegen kann die im Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil verankerte Indexklausel die Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Teuerungsausgleich auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners koppeln. In diesem Fall muss der Unterhaltsschuldner den fehlenden oder unvollständigen Teuerungsausgleich beweisen.

Starrer Ehegattenunterhalt eher möglich

Während beim Kindesunterhalt die Kaufkrafterhaltung grundsätzlich im Vordergrund steht, ist dies beim Ehegattenunterhalt nicht im gleichen Ausmasse der Fall. Anders als beim Kindesunterhalt muss das Gericht den Teuerungsausgleich nicht regeln, kann es aber tun. Steht im Scheidungsurteil nichts zu dem Teuerungsausgleich oder ist er ausgeschlossen, hat die Unterhaltsgläubigerin auch keinen Anspruch auf den Ausgleich.

Aufgepasst: Wurde die Ehe vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 geschieden, gilt das alte Scheidungsrecht. Steht hier nichts im Urteil, bedeutet das anders als im neuen Recht nicht, dass die Parteien einen Ausgleich bewusst ausgeschlossen haben. Die Unterhaltsgläubigerin kann mit einer Abänderungsklage deswegen auch dann einen Teuerungsausgleich einfordern, wenn dieser nicht im Scheidungsurteil erwähnt ist.

Unterhaltsschuldner muss Unterhaltsbeiträge unaufgefordert anpassen

Sind die Unterhaltsbeiträge im Vertrag oder im Urteil indexiert, ist der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend. Meist erfolgt die Anpassung des Unterhaltsbeitrages jeweils auf den 1. Januar, basierend auf dem Indexstand vom November des Vorjahres. Der Schuldner muss von sich aus die Beträge anpassen. Versäumt der Unterhaltsschuldner dies, kann die Unterhaltsgläubigerin den Fehlbetrag fünf Jahre lang zurückfordern.