Konsum & Internet

7 Antworten zu den ab dem 1. Januar 21 geltenden Werbe- und Roamingregeln

1. Sind Werbeanrufe mit unterdrückter oder verschleierter Nummer noch erlaubt?

Nein. Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt neu unlauter, wer «Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist».

Erhalten Sie gleichwohl einen unerwünschten Werbeanruf, können Sie diesen Ihrer Telecomanbieterin melden. Diese muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben. Handelt es sich tatsächlich um ein so genanntes «Spoofing», muss die Telecomanbieterin den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern.

Wer vorsätzlich gegen das Spoofing-Verbot verstösst, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

2. Ich bin in keinem Telefonverzeichnis. Schützt mich das vor Werbeanrufen?

Ja. Neu sind Sie vor unerwünschten Werbeanrufen nicht nur dann geschützt, wenn Sie einen Verzeichniseintrag mit dem Vermerk («Stern») haben, wonach Sie keine Werbung wünschen. Sie sind vielmehr auch ausdrücklich dann geschützt, wenn Sie keinen Verzeichniseintrag haben. Sie haben das gesetzliche Recht, auf einen Eintrag zu verzichten. Ausgenommen von dem Anrufverbot sind jene Unternehmen, mit welchen Sie in einer Geschäftsbeziehung stehen.

Erhalten Sie gleichwohl einen unerwünschten Werbeanruf, können Sie diesen Ihrer Telecomanbieterin melden. Diese muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben. Handelt es sich tatsächlich um einen unlauteren Werbeanruf, muss die Telecomanbieterin den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern.

Wer vorsätzlich gegen das Verbot unerwünschter Werbeanrufe verstösst, dem droht auch hier eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

3. Kann ich unerwünschte Werbeanrufe herausfiltern?

Ja. Neu müssen Telecomanbieterinnen Ihnen die Möglichkeit geben, einen Filter gegen unerwünschte Werbeanrufe jederzeit kostenlos zu aktivieren sowie zu deaktivieren. Bei Vertragsschluss sowie einmal jährlich muss Ihre Telecomanbieterin Sie über die Vor- und Nachteile des Filters informieren.

4. Wie muss mich meine Mobilfunkanbieterin über die Roaming-Gebühren informieren?

Das revidierte Fernmeldegesetz ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über die Art der Abrechnung der Roaming-Gebühren zu erlassen.

Bei Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Reaktivierung von Roamingdiensten sowie mindestens einmal jährlich muss Ihre Mobilfunkanbieterin Sie so schriftlich und leicht verständlich über die anwendbaren Roaming-Bestimmungen informieren. Namentlich darüber,

  • wie und wo Sie die geltenden Tarife abfragen können;
  • wie Sie die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz deaktivieren und reaktivieren können und ob Sie diese aktuell deaktiviert haben.

Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz muss Ihre Mobilfunkanbieterin Sie «sofort, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgende internationalen Roamingdienste informieren:

  • Anrufe in die Schweiz;
  • Ankommende Anrufe;
  • Anrufe vor Ort;
  • Versand von SMS;
  • Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.»
5. Bin ich künftig vor hohen Roaming-Rechnungen geschützt?

Nein, aber der Bundesrat hat in der Fernmeldedienstverordnung mehrere Kostenbremsen eingefügt. Diese betreffen zunächst die Nutzung:

  • Ihre Mobilfunkanbieterin darf die Nutzung von Roamingdiensten erst dann ermöglichen, nachdem Sie eine Kostenlimite festgelegt haben. Diese Kostenlimite müssen Sie nachträglich jederzeit anpassen können;
  • Sie müssen den Zugang zu den Roamingdiensten jederzeit einfach und unentgeltlich deaktivieren und reaktivieren können;
  • Ihre Mobilfunkanbieterin deaktiviert die Roamingdienste in Luftfahrzeugen, auf Schiffen und per Satellit standardmässig.

Ebenfalls neue Vorgaben gibt es betreffend die Abrechnung. Während bis anhin einige Anbieter die Kosten auf die Minute und auf Megabytes genau abgerechnet haben, hat die Abrechnung neu grundsätzlich sekunden- und kilobytegenau zu erfolgen. Die Mobilfunkanbieterin darf zudem den Endbetrag auf die nächsten 10 Rappen aufrunden. Bei SMS oder MMS darf die Mobilfunkanbieterin pro Nachricht abrechnen.

Weiter müssen Sie die Option haben, internationale Roamingdienste zu reduzierten Tarifen oder zu einem Paketpreis zu beziehen. Dabei können Sie das Startdatum der Option frei bestimmen, gültig ist sie mindestens 12 Monate. Schliesslich müssen Sie die Option kostenfrei und geräteunabhängig über Internet im In- und Ausland beziehen können.

6. Muss mir meine Internetanbieterin genaue Angaben zur Surfgeschwindigkeit liefern?

Ja, sofern sie mindestens 300‘000 Kunden hat.

Ist dies der Fall, muss sie mindestens «die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate, die Verzögerung und bei Mobilfunkverbindungen die «Signalstärke messen und veröffentlichen» sowie «die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate, Schwankungen in der Verzögerung und den Verlust von Datenpakete beim Transport messen und veröffentlichen.»

Damit Sie sich allenfalls für eine andere Anbieterin entscheiden können, müssen diese Informationen über die Qualität «Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geografischen Karten veröffentlicht werden.»

7. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Kinderschutz im Internet habe?

Ihre Internetanbieterin muss Sie «über die Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet informieren.»

Eine allgemeine Information ist hier nicht genügend, vielmehr muss sie Sie «individuell bei der Anwendung konkreter Schutzmöglichkeiten» informieren. Der erläuternde Bericht zur revidierten Fernmeldedienstverordnung führt hier aus, um was es im Detail geht: «Hierbei sind nicht nur Filtermöglichkeiten abzudecken, sondern auch Benutzerkonten, Passwortschutz, App-Stores, Quellen für Altersempfehlungen, Browsereinstellungen, Familienkonten und sonstige für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet relevante Aspekte. »