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7 Antworten zu der revidierten Grundbuchverordnung

Neu verpflichtet der Gesetzgeber die Grundbuchämter, die AHV-Nummer zu verwenden, was eine eindeutige Identifizierung von an Grundstücken berechtigten Personen ermöglicht. Er hat zudem einen landesweiten Grundstückssuchdienst eingeführt. Der Bundesrat hat die revidierte Grundbuchverordnung, welche die Umsetzung regelt, auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

1. Muss ich mich bei einem Grundbucheintrag nach wie vor identifizieren?

Ja. Nach wie vor muss eine natürliche Person vor einem Grundbucheintrag eine Kopie ihres Passes oder ihrer Identitätskarte vorweisen. Neu muss sie aber der Anmeldung zusätzlich eine Kopie ihres AHV-Versicherungsausweises, eine Kopie ihrer Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung oder eine schriftliche Erklärung vorlegen, aus welcher namentlich ihre AHV-Nummer hervorgeht.

2. Muss ich meine AHV-Nummer nur bei Neuanmeldungen angeben?

Grundsätzlich ja. Das Grundbuchamt arbeitet aber generell mit den AHV-Versicherungsnummern und führt ein Personenidentifikationsregister. Es übermittelt dazu der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) den Bestand der Daten der Personen, denen am 1. Januar 2023 bereits ein Recht an einem Grundstück zusteht. Die erstmalige Übermittlung muss bis Ende 2024 erfolgen. Das Grundbuchamt ordnet dann jeder Person im Standardverfahren ihre AHV-Nummer zu. Die Kantone haben je nach Alter des Grundbucheintrages bis zu sieben Jahre Zeit, um diese Zuordnung zu machen.

Das Grundbuchamt übernimmt die periodischen Aktualisierungen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), um die Daten der natürlichen Personen zu bereinigen.

3. Ist die AHV-Nummer im Grundbuch öffentlich?

Nein. Sie darf namentlich nicht Eingang in öffentliche Urkunden finden.

4. Was macht eine Person ohne AHV-Nummer?

Bemerkt das Grundbuchamt im Bearbeitungsverfahren, dass die ZAS einer Person noch keine AHV-Nummer zugewiesen hat, stellt es bei der ZAS einen Antrag auf Zuweisung. Die ZAS kann auch einer im Ausland wohnenden Person eine AHV-Nummer zuweisen, sofern dies im Verkehr mit dem Grundbuchamt notwendig ist.

Die Fortsetzung und der Abschluss des Bearbeitungsverfahrens sind unabhängig von der Zuordnung der AHV-Nummer. Das Grundbuchamt hält es aber im Personenidentifikationsregister fest, wenn es der Person keine AHV-Nummer zuweisen konnte.

5. Wann nimmt der landesweite Grundstückssuchdienst den Betrieb auf?

Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) wird den landesweiten Grundstückssuchdienst betreiben. Die Kantone müssen ab dem 1. Januar 2024 sicher stellen, dass ihre Schnittstellen funktionsfähig sind, damit der landesweite Grundstückssuchdienst die notwendigen Daten abrufen kann.

6. Wozu dient der landesweite Grundstückssuchdienst?

Behörden können über den landesweiten Grundstückssuchdienst ihre gesetzlichen Aufgaben besser wahrnehmen. Namentlich können sie in einem Konkursverfahren, bei einem Antrag auf Sozialhilfe oder im Sozialversicherungsrecht schneller und umfassender feststellen, ob die betreffende Person heimlich Rechte an Grundstücken besitzt. Ebenso kann die zuständige Behörde bei einem Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland schon im Bewilligungsverfahren herausfinden, ob die Person bereits Eigentümerin einer bewilligungspflichtigen Ferienwohnung ist.

7. Wer darf den Grundstückssuchdienst nutzen?

Die berechtigte Behörde muss beim EGBA ein Gesuch stellen, damit sie die Zugriffsberechtigung erhält. Sie muss dabei namentlich alle Mitarbeiter angeben, die tatsächlich Zugang erhalten sollen. Sobald der Mitarbeiter die Voraussetzungen zur Zugriffsberechtigung nicht mehr erfüllt, entzieht das EGBA ihm die Zugriffsberechtigung.