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7 Antworten zum automatisierten Fahren

Der Bundesrat hat per 1. März 2025 die Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundlage für die Zulassung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem bildet. Ebenfalls auf den 1. März 2025 hat er die Verordnung über das automatisierte Fahren in Kraft gesetzt und mehrere weitere Verordnungen angepasst.

1. Was sind Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem?

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem sind Fahrzeuge, die in der Lage sind, die Fahraufgaben des Fahrzeugführers zumindest unter bestimmten Bedingungen dauerhaft und umfassend zu übernehmen. Entscheidender Unterschied zu den mit blossen Assistenzsystemen ausgerüsteten Fahrzeugen ist, dass bei letzteren nach wie vor der Fahrzeugführer die Verantwortung trägt, Fahrzeuge mit Automatisierungssystem jedoch ganz oder teilweise ohne Fahrzeugführer auskommen.

2. Welche Arten von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem gibt es?

Auf öffentlichen Strassen zugelassen sind neu drei Fahrzeugarten mit Automatisierungssystem:

  • Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung. Dieses Fahrzeug informiert den Fahrzeugführer, sobald dieser wieder selbst übernehmen muss;
  • Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren: Dieses Fahrzeug kann ohne Fahrzeugführer parkieren.
  • Führerloses Fahrzeug: Dieses Fahrzeug kann bestimmte Fahrtstrecken ohne Fahrzeugführer zurücklegen.

3. Darf ich das Lenkrad während der Fahrt loslassen?

Wer ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung fährt, darf nach Aktivierung des Automatisierungssystems auf richtungsgetrennten Autobahnen die Lenkvorrichtung loslassen und die Bedienung des Fahrzeugs dem Automatisierungssystem überlassen. Der Fahrzeugführer darf dabei laut dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) einfache Dinge erledigen wie beispielsweise essen, trinken oder SMS lesen.

Aufgepasst: Der Fahrzeugführer muss jederzeit die Fahrzeugbedienung wieder übernehmen können, sofern dies notwendig ist. Notwendig ist dies, wenn das Automatisierungssystem ihn dazu auffordert oder wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine sichere und regelkonforme Verwendung des Automatisierungssystems nicht mehr gegeben sind.

4. Darf ich das Automatisierungssystem zum Parkieren überall aktivieren?

Nein. Der Fahrzeugführer darf das Automatisierungssystem zum Parkieren nur auf Parkierungsflächen aktivieren, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp genehmigt sind. Damit die zuständige kantonale oder kommunale Behörde eine solche Parkierungsfläche genehmigen kann, muss die Fläche

  • von den übrigen Fahrbahnen, den Trottoirs sowie den Fuss- und Radwegen abgegrenzt sein;
  • über eigens eingerichtete Verkehrsflächen für die Zu- und Wegfahrt verfügen.

5. Wo sind führerlose Fahrzeuge erlaubt?

Wer ein führerloses Fahrzeug halten will, benötigt dafür eine Genehmigung des Zulassungskantons. Führerlose Fahrzeuge sind nur in dem von dem Zulassungskanton genehmigten Einsatzbereich zulässig. Erstreckt sich der Einsatzbereich über mehrere Kantone oder auf Nationalstrassen, ist dafür die Zustimmung des anderen Kantons beziehungsweise des ASTRA notwendig.

6. Wer haftet bei einem Unfall mit einem automatisierten Fahrzeug?

Wie das ASTRA schreibt, gilt das heutige Haftungsregime bei automatisierten Fahrzeugen weiterhin. Wenn der Fahrzeugführer im automatisierten Fahrzeug keine Verantwortung für das Fahrverhalten hat, weil das Fahrzeugsystem die Fahraufgabe übernommen hat, haftet er grundsätzlich nicht. Hat der Fahrzeugführer jedoch die Übernahmeaufforderung ignoriert oder hätte er wissen müssen, dass er hätte übernehmen müssen, haftet er bei einem Unfall gleichwohl. Bei führerlosen Fahrzeugen trägt die Fahrzeughalterin die Verantwortung. Ist die Fahrzeughalterin eine juristische Person, muss sie eine natürliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich ist.

Aufschluss darüber, ob im konkreten Fall der Fahrzeugführer oder der Operator die Verantwortung trägt, gibt der Fahrmodusspeicher von Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung, von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren oder von führerlosen Fahrzeugen.

7. Welche Unfälle mit einem automatisierten Fahrzeug muss ich melden?

Für die Herstellerin oder den Importeur von automatisierten Fahrzeugen oder von führerlosen Fahrzeugen gelten umfangreiche Meldepflichten. Sie müssen dem ASTRA sicherheitsrelevante Vorfälle melden. Sicherheitskritische Vorfälle müssen sie dem ASTRA unverzüglich, das heisst innerhalb eines Tages, melden. Sicherheitskritisch ist ein Vorfall dann, wenn Personen verletzt wurden und ärztliche Hilfe benötigten, ein erheblicher Sachschaden entstand oder wenn ein Airbag ausgelöst wurde.

Betreiberinnen von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren müssen einen Unfall, an dem ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem beteiligt ist, unverzüglich der Polizei melden. Diese Meldepflicht gilt bei jedem Unfall unabhängig von einem allfälligen Schaden.

Auch bei Unfällen mit führerlosen Fahrzeugen gilt, dass der Operator jeden einzelnen Unfall unverzüglich der Polizei melden muss. Der Operator ist die natürliche Person, welche das führerlose Fahrzeug während dessen Betriebes beaufsichtigt.