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7 Antworten zur Vermögensverwaltung im Erwachsenenschutzrecht

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft auf den 1. Januar 2024 total revidiert.

Der Beistand einer erwachsenen Person muss deren Vermögenswerte sorgfältig verwalten und die Rechtsgeschäfte vornehmen, die mit der Verwaltung zusammenhängen. Der Bundesrat hat nun die Anlage und die Aufbewahrung dieser Vermögenswerte neu geregelt.

1. Gilt die Verordnung auch für das Taschengeld?

Nein. Der Beistand stellt der verbeiständeten oder bevormundeten Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung. Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft umfasst dieses Taschengeld nicht. Dies war unter der bisherigen Verordnung bereits der Fall, ist heute aber ausdrücklich in der Verordnung erwähnt.

2. Muss der Beistand auf die Gebühren achten?

Ja. Neu hält die Verordnung ausdrücklich fest, dass die «im Rahmen der Vermögensanlage anfallenden Gebühren (…) in einem angemessenen Verhältnis zum angelegten Vermögen und zum erwarteten Betrag» stehen müssen. Wie das Bundesamt für Justiz in seinen Erläuterungen schreibt, bedeutet das nicht, «dass stets die kostengünstigste Lösung anzustreben ist». Der Beistand soll aber beispielsweise «unnötige gebührenauslösende Umschichtungen» vermeiden und wo möglich jeweils eine «möglichst kostengünstige Dienstleistung» beanspruchen.

3. Darf der Beistand Zahlungen in bar vornehmen?

Neu hält die Verordnung fest, dass der Beistand Bargeld ausnahmslos unverzüglich auf das Bankkonto der verbeiständeten oder bevormundeten Person zu überweisen hat. Bis anhin galt dies nur für das Bargeld, welches nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der verbeiständeten oder bevormundeten Person zur Verfügung stehen musste.

4. Wie darf der Beistand den gewöhnlichen Lebensunterhalt sicherstellen?

Die neue Verordnung erweitert die zulässigen Anlagemöglichkeiten der Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der bevormundeten oder verbeiständeten Person dienen. Die Auflistung bedeutet allerdings nicht, dass der Beistand in jedem Fall eine solche Anlage anlegen darf. Jede Anlage muss in jedem Fall sicher und möglichst ertragsbringend sein. Je grösser das Vermögen ist, desto eher darf der Beistand für einen Teil der Vermögenswerte eine riskantere Anlagestrategie wählen.

Aufgepasst: Die Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts gehören grossmehrheitlich zu den ordentlichen Verwaltungshandlungen des Beistands. Nur bei Anteilscheine von Baugenossenschaften und Banken, wertbeständige selbst genutzte Grundstücke sowie pfandgesicherte Forderungen mit einem wertbeständigen Pfand muss die KESB von Gesetzes wegen vorgängig ihre Zustimmung geben.

5. Welche Anlagen dienen weitergehenden Bedürfnissen?

Die neue Verordnung erweitert auch die zulässigen Möglichkeiten für Anlagen für weitergehende Bedürfnisse. Neu ist die Aufzählung abschliessend. Die Verordnung hält neu für bestimmte Anlagen den zulässigen Anteil am Gesamtvermögen als Richtwert fest. Damit hält sie durch eine Diversifikation die Anlagerisiken klein.

Aufgepasst: Die Anlagen für weitergehende Bedürfnisse gehören nicht mehr zu den ordentlichen Verwaltungshandlungen. Die KESB entscheidet deswegen bei diesen Geschäften auf Antrag des Beistandes, ob die Anlage einer Bewilligung bedarf. Bewilligungspflichtig ist zudem das Abweichen von den Richtwerten für den zulässigen Anteil einer Anlage am Gesamtvermögen.

6. Darf der Beistand Vermögensverwaltungsverträge im Namen der KESB abschliessen?

Nein. Verträge über die Anlage, Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten sind neu von dem Beistand ausschliesslich im Namen der verbeiständeten oder bevormundeten Person abzuschliessen. Belege sind ebenfalls auf den Namen der verbeiständeten oder bevormundeten Person auszustellen. Hingegen muss die KESB diese Verträge neu nicht mehr bewilligen.

7. Darf die KESB direkt von der Bank Informationen einholen?

Grundsätzlich nein. Die KESB fordert die Informationen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung bei dem Beistand ein. Möglich ist auch, dass der Beistand die Bank von dem Bankgeheimnis entbindet. Nur wenn die KESB nicht anders zu den nötigen Informationen kommt, kann sie die Informationen direkt bei der Bank, der Versicherung oder der Vermögensverwalterin einholen. Sie erlässt dazu eine Verfügung.

Neu muss die Bank nicht mehr wie bis anhin der KESB unaufgefordert Bericht erstatten.