Gesundheit

Darf der Kanton ungeimpftes Gesundheitspersonal zu Tests verpflichten?

Eine Testpflicht für nicht genesenes und ungeimpftes Gesundheitspersonal dient der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung. Sie ist gesetzlich verankert und verhältnismässig, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2022 bestätigt.

Verpflichtet eine Behörde Personen zu Tests, ist dies unter anderem ein Eingriff in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre. Das Epidemiengesetz ist eine genügende gesetzliche Grundlage für diese Massnahme. Die Testpflicht soll insbesondere zur Erhöhung der Durchimpfungsrate und damit zur Entlastung des Gesundheitswesens führen und liegt so im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.

Kanton führt Testpflicht für Gesundheitspersonal ein

Der Staatsrat des Kantons Tessin beschliesst eine Testpflicht für ungeimpftes und nicht genesenes Gesundheitspersonal, welches im engen Kontakt mit Patienten und Bewohnern von Gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen steht. Gegen diesen Entscheid reichen 32, meist im Gesundheitswesen tätige, Personen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde ein und verlangen, dass der Kanton die Testpflicht entweder aufhebt oder für alle Personen unabhängig ihres Impfstatus‘ einführt. Das Gericht erklärt sich für nicht zuständig und überweist die Eingabe am 29. Oktober 2021 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses lehnt die aufschiebende Wirkung am 29. November 2021 ab. Am 1. April 2022 hebt der Kanton Tessin die Testpflicht im Rahmen der Lockerung der Schutzmassnahmen auf.

Bundesgericht entscheidet, obwohl Testpflicht nicht mehr besteht

Normalerweise entscheidet das Bundesgericht nur, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des betreffenden kantonalen Erlasses hat. Da hier aber der streitige Erlass jederzeit wieder beschlossen werden könnte ohne dass eine rechtzeitige Prüfung möglich wäre und die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sowie von öffentlichem Interesse ist, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, obwohl der Kanton die Testpflicht bereits wieder aufgehoben hat.

Testpflicht greift in Grundrechte ein

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Kanton ungeimpfte Personen in Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots ungleich behandelt habe. Die Testpflicht betrifft weiter die persönliche Freiheit und das Privatleben und schränkt so die Grundrechte ein.

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Kanton mit der Testpflicht genesene und geimpfte Personen anders behandelt als nicht genesene und ungeimpfte Personen. Ebenso ist es unbestritten, dass eine Testpflicht in die persönliche Freiheit und das Privatleben des betroffenen Gesundheitspersonals eingreift.

Gesundheitsversorgung liegt im öffentlichen Interesse

Wie das Bundesgericht ausführt, ist die Einschränkung der Grundrechte verfassungskonform. Zunächst ist sie in einem Gesetz verankert. Sie dient zudem den öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der besonders gefährdeten Personen und der Entlastung des Gesundheitswesens. Die Möglichkeit, sich durch eine Impfung von der Testpflicht zu befreien, dient zudem der Erhöhung der Durchimpfungsrate. Diese wiederum ermöglicht die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der sozialmedizinischen Dienste.

Testpflicht ist verhältnismässiger Eingriff

Ein Eingriff in die Grundrechte muss verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die zuständige Behörde in gesundheitlichen Krisensituationen einen grossen Ermessensspielraum hat: Sie ist gezwungen, schnell und auf der Grundlage der aktuell vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entscheiden.

Der Kanton schloss nicht aus, dass auch Genesene und Geimpfte das Virus weiterverbreiten können. Aufgrund des wissenschaftlich belegten Zusammenhangs zwischen der Erhöhung der Durchimpfungsrate und dem Rückgang der Verbreitung des Virus sowie von Ausbrüchen in den Institutionen ist eine Testpflicht aber gleichwohl geeignet, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern. (Siehe auch: «Darf die Kantonsärztin ein ungeimpftes Kind von der Schule weisen?»)

Weiter prüft das Bundesgericht, ob die Testpflicht notwendig war oder ob auch eine mildere Massnahme möglich gewesen wäre. Es hält fest, dass das Gesundheitspersonal eine überdurchschnittlich hohe Verantwortung gegenüber besonders gefährdeten Personen mit einem deutlich höheren Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs tragen sollte. Eine Testpflicht, die ausschliesslich das Gesundheitspersonal mit engem Kontakt zu Patienten betrifft, vermeidet eine für die gesamte Bevölkerung geltende Massnahme und ist so die mildestmögliche Massnahme.

Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass der Kanton die Test kostenlos und während der Arbeitszeit durchführte. Damit war der Eingriff in die Privatsphäre auf ein Minimum beschränkt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten im Umfang von 2 000 CHF.