Unterwegs

Darf die Polizei selbst einen Drogenschnelltest anordnen?

Ja, wie das Bundesgericht am 7. November 2018 festgehalten hat. Die Polizei darf einen Drogenschnelltest bereits dann anordnen, wenn Sie als Autofahrer geringe Anzeichen einer aufgrund von Betäubungs- oder Arzneimitteln verminderten Fahrfähigkeit zeigen. Widersetzen Sie sich trotz dieser Anzeichen einem Drogenschnelltest durch die Polizei, kann Sie das Gericht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilen.

Im Fall vor dem Bundesgericht hatte sich ein Autofahrer einem Drogenschnelltest widersetzt, obwohl die Polizei in dessen Auto einen starker Marihuana – Geruch wahrnahm. Der Autofahrer vertrat unter anderem die Ansicht, dass die Polizei den Drogenschnelltest nur durchführen, nicht aber anordnen dürfe. Das Regionalgericht war anderer Ansicht und hat den Autofahrer wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 90 CHF verurteilt. Das Obergericht wie auch das Bundesgericht haben dieses Urteil gestützt: Der Drogenschnelltest dient dazu, die Fahrunfähigkeit festzustellen. Dies erfolgt mittels einer Voruntersuchung und ist noch keine Zwangsmassnahme im Sinne der Strafprozessordnung, unter anderem deswegen, weil er keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordert und rasch durchführbar ist. Entsprechend darf die Polizei bei vorhandenen Anzeichen einer verminderten Fahrfähigkeit den Drogenschnelltest gleich wie die Atemalkoholprobe von sich aus anordnen.