Behörden

Darf ich einen Autofahrer bedrohen, weil er mein Kind gefährdet?

Wer jemanden ohrfeigt und ihm dann «Schlimmeres» androht, macht sich strafbar, sofern er sein Gegenüber damit in Angst oder Schrecken versetzt. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2023 bestätigt.

Droht eine Person einer anderen und versetzt sie damit «in Schrecken oder Angst», wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Entscheidend ist dabei, ob die Drohung einen vernünftigen Menschen in Schrecken oder Angst versetzt

Vater greift Lastwagenfahrer an

Ein Mann fährt mit seinem Lastwagen auf einer für den Durchgangsverkehr üblicherweise gesperrten Strasse an einer Gruppe Kinder vorbei und steigt aus dem Wagen. Daraufhin packt ihn der Vater eines der Kinder an der Jacke, ohrfeigt und droht ihm, dass «etwas Schlimmeres» geschehe, wenn er noch einmal durch die Strasse fahre. Schliesslich ohrfeigt ihn der Vater ein weiteres Mal.

Sowohl der Lastwagenfahrer als auch der Vater stellen Strafantrag, letzterer namentlich wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit. Das Richteramt spricht den Lastwagenchauffeur frei, während es den Vater zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht weist die Berufung ab, auch das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Vaters und weist dessen Beschwerde in Strafsachen ab.

Drohung muss Angst oder Schrecken auslösen

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seiner Äusserung den Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt habe. Er hätte dem Chauffeur gar nichts «Schlimmeres» zufügen können, da er dessen Namen und Adresse gar nicht gekannt habe. Ob eine Drohung geeignet ist, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, orientiert sich am «Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit», wie das Bundesgericht schreibt. Der Lastwagenfahrer, so das Bundesgericht weiter, «habe unter dem Eindruck der Ohrfeige keine Zweifel an der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gehabt und die Drohung ernst genommen». Dies sei in der konkreten Situation nachvollziehbar.

Der Vater seinerseits «habe um den drohenden Charakter seiner Worte gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner in Schrecken oder Angst versetzt werde».

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3 000.