Wohnen

Darf ich in der Landwirtschaftszone einen Hühnerstall bauen?

Ein Neubau eines Pouletmastbetriebes kann in der Landwirtschaftszone zulässig sein. Um Menschen vor Luftverunreinigungen zu schützen, darf der Stall aber nicht zu nahe an einem Wohngebäude stehen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2024 bestätigen.

Landwirtschaftszonen müssen möglichst von Bauten und Anlagen freigehalten werden. Der Bau eines Hühnerstalls kann als «innere Aufstockung» gelten und in der Landwirtschaftszone zulässig sein, sofern der bestehende Landwirtschaftsbetrieb kein oder nur wenig Futter zukauft und als bodenabhängig gilt. Aufgrund des Konzentrationsprinzips kann und soll der Landwirt den Stall auch in der Nähe von anderen Gebäuden planen, um der Zersiedelung entgegenzuwirken. Gleichzeitig muss der Stall aber aus umwelt- und luftschutzrechtlichen Gründen einen Mindestabstand zu allfälligen Wohngebäuden einhalten. Dies gilt namentlich dann, wenn im Gebäude betriebsfremde Menschen wohnen. 

(Siehe auch: «Darf ein Bauer Schweine unmittelbar neben der Wohnzone halten?»)

Anwohnerin wehrt sich gegen Bau eines Mastbetriebes

Der Landwirt erhält die Baubewilligung für die Erstellung eines Pouletmaststalls. Gegen diesen Entscheid reicht die Eigentümerin eines Nachbargrundstücks erfolglos eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts reicht sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Pouletmaststall in Landwirtschaftszone erlaubt

Ein Landwirt hält seine Tiere dann bodenabhängig, wenn er «das von den Tieren benötigte Futter auch tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst» produziert. Im vorliegenden Fall produziert der Landwirt das für seinen bestehenden Rindermastbetrieb nötige Futter weitgehend selbst. Er generiert einen weit grösseren Deckungsbeitrag mit der bodenabhängigen Produktion als mit der bodenunabhängigen Produktion. Das «Deckungsbeitragskriterium» ist damit erfüllt und der Bau in der Landwirtschaftszone zonenkonform.

In der Landwirtschaftszone sind Bauten zu gruppieren

Die Bauherrin soll einen Neubau in der Landwirtschaftszone in erster Linie bei dem bereits bestehenden Betriebszentrum erstellen. Ist dies aus beispielsweise topografischen Gründen nicht umsetzbar, ist das neue Gebäude möglichst in eine andere Gebäudegruppe einzugliedern, um eine Zersiedelung zu verhindern. Im konkreten Fall erachtet das Bundesgericht den Bau entfernt vom Betriebszentrum, aber in der Nähe einer anderen Gebäudegruppe als sinnvoll.

Pouletmaststall muss Abstand von Wohnhaus haben

Wer den Bau eines Mastbetriebes plant, muss Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Diese Regelung soll Menschen gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen: «Der umweltrechtliche Immissionsschutz kommt daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, d.h. auch bei der Miete, zur Anwendung», wie das Bundesgericht schreibt.

Innerhalb eines Landwirtschaftsbetriebes gelten zwar weniger starke Einschränkungen. Jedoch gilt ein Wohnhaus nur dann als Teil des Landwirtschaftsbetriebs, wenn es funktional zum Betrieb gehört und tatsächlich von «betriebseigenen» Personen bewohnt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weswegen zwischen Wohnhaus und Mastbetrieb ein Abstand von mindestens gut 130 Metern liegen muss. Da der geplante Bau diesen Mindestabstand unterschreitet, ist er unzulässig. (Siehe auch: «Darf ich in der Wohnzone Hühner halten?»)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und auferlegt dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4 000. Er muss die Beschwerdeführerin zudem mit CHF 2 000 entschädigen.